770 770 Ausbildung – Vergütungsvereinbarung 2019 § 4  Ausgleiche (1) 1 Die Ausgleichsbeträge für 2019 werden im Jahr 2020 nach Vorliegen der erforderlichen An- gaben der Krankenhäuser festgelegt und im Rah- men des nächstmöglichen Ausbildungsbudgets gem. § 17a Abs. 3 KHG vereinbart. 2 Sie werden über den nächstmöglichen Vereinbarungszeit- raum ausgeglichen. (2) 1 Die Ausgleiche für die einzahlenden Kran- kenhäuser erfolgen nach Anlage 3. 2 Der Einzah- lerausgleich wird erstmals für das Jahr 2017 zwei Jahre nach dem Finanzierungsjahr durchgeführt. 3 Im Jahr 2019 erfolgt eine Überprüfung dieser Regelung im Rahmen der rechtlichen Bestim- mungen. Anmerkung der Redaktion: Auf den Abdruck der Anlagen 1 bis 3 wird ver- zichtet.