771 Ausbildung – Ergänzungsvereinbarung 2019 Die Baden-Württembergische Krankenhausgesell- schaft e.V., Stuttgart  – BWKG – und die AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, die Ersatzkassen - Techniker Krankenkasse (TK) - BARMER - DAK-Gesundheit - Kaufmännische Krankenkasse – KKH - HEK – Hanseatische Krankenkasse - Handelskrankenkasse (hkk) gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbe- fugnis gem. § 212 Abs. 5 Satz 6 SGB V: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), vertre- ten durch die Leiterin der vdek-Landesvertretung Baden-Württemberg, Stuttgart, der  BKK Landesverband Süd, Regionaldirektion Baden-Württemberg, die IKK classic, die  Sozialversicherung für Landwirtschaft, For- sten und Gartenbau als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Stuttgart, die Knappschaft, Regionaldirektion München, der  PKV-Verband, Landesausschuss Baden- Württemberg, Fellbach  – Verbände der Krankenkassen – schließen folgende Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung nach § 17a Abs. 5 KHG für das Jahr 2019. (1) 1 Für die Verwaltung des Ausbildungsfonds durch die BWKG wird eine Kostensteigerung für das Jahr 2019 in Höhe von 2,5  % vereinbart, wel- che auf die Verwaltungskostenpauschale 2018 in Höhe von 97.182,81 EUR aufgeschlagen wird. 2 Für 2019 ergibt sich eine Verwaltungskostenpauscha- le von 99.612,38 EUR. 3 Diese Kosten sind Kosten des Ausbildungsfonds und werden diesem von der BWKG jeweils zur Hälfte zum 30.06. und 31.12. in Rechnung gestellt. 4 Die BWKG achtet auf eine wirtschaftliche Fondsverwaltung. Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung nach § 17a Abs. 5 KHG für das Jahr 2019 (2) Uneinbringliche Gerichts- und Anwaltskosten, die der BWKG im Rahmen der Durchsetzung von Forderungen im Zusammenhang mit dem Ausbil- dungsfonds entstehen, sind nicht mit der pauscha- len Verwaltungskostenerstattung abgedeckt und werden dem Fonds separat belastet. (3) 1 Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass sich die Guthabenzinsen des Ausbildungsfonds und die Verwaltungskosten in etwa ausgleichen. 2 Deshalb werden weder Guthabenzinsen noch Ver- waltungskosten bei der Berechnung des Fondsvo- lumens (vgl. Anlage 1 zur Vergütungsvereinbarung) berücksichtigt. Im Übrigen gelten die Regelungen aus § 11 Abs. 3 der Grundlagenvereinbarung. (4) Die Vereinbarung tritt am 01.01.2019 in Kraft und endet zum 31.12.2019. EC