Ausbildung – Empfehlungsvereinbarung 773 ED Empfehlungsvereinbarung zur Ausbildungsfinanzierung in Baden-Württemberg Die Baden-Württembergische Krankenhausge- sellschaft e.V., Stuttgart  – BWKG – und die AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, die Ersatzkassen - Techniker Krankenkasse (TK) - BARMER GEK - DAK-Gesundheit - Kaufmännische Krankenkasse – KKH - HEK – Hanseatische Krankenkasse - Handelskrankenkasse (hkk) gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschluss­ befugnis gern.§ 212 Abs. 5 Satz 6 SGB V: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), vertreten durch den Leiter der vdek-Landesvertretung Baden- Württemberg, Stuttgart, der  BKK Landesverband Süd, Regionaldirektion Baden-Württemberg, die IKK classic, die  Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Landwirtschaft- liche Krankenkasse, Stuttgart, die Knappschaft, Regionaldirektion München, der  PKV-Verband, Landesausschuss Baden- Württemberg, Fellbach  – Verbände der Krankenkassen – schließen folgende Empfehlungsvereinbarung zur Ausbildungsfinanzierung in Baden- Württemberg 1 Gemäß § 17a KHG sind die Kosten der Ausbildung über ein krankenhausindividuelles Ausbildungs­ budget zu finanzieren. 2 Zur Unterstützung der Pfle- gesatzverhandlungen der Krankenhäuser haben sich die Verbände der Krankenkassen und die Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft – nachfolgend Vereinbarungspartner genannt – in Fortsetzung der im Jahr 2005 begonnenen Vorge- hensweise auf folgende Empfehlungsvereinbarung geeinigt. § 1  Vereinbarung der Ausbildungsbudgets für die Bereiche Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Krankenpflegehilfe und Hebammen (1) Für die Vereinbarung der Ausbildungsbudgets wird empfohlen, die in der Anlage aufgeführten Finanzierungspauschalen zu Grunde zu legen. (2) Die Regelungen zu Strukturverträgen und zur Sicherstellung der Ausbildung gemäß § 17a Abs. 3 KHG bleiben unberührt. § 2  Übrige Ausbildungsberufe Für die übrigen Ausbildungsberufe gemäß § 2 Abs.  1a KHG sind die Finanzierungs­ beträge durch die Vertragsparteien vor Ort zu vereinbaren. § 3  Schülerzahl (1) Prognostizierte Veränderungen der Schüler- zahl wirken sich im Bereich der Ausbildungs(-mehr) vergütungen unmittelbar in dem Jahr aus, für das sie vereinbart werden. (2) 1 Um einen gleitenden Anpassungsprozess in den Schulen zu erreichen, werden prognostizierte Veränderungen der Schülerzahl beim Finanzie- rungsanteil der Ausbildungsstätten im ersten Jahr der Veränderung nur zu 30 % berücksichtigt. 2 Dies gilt nicht bei größeren strukturellen Veränderungen. 3 Maßgeblich für die Bewertung struktureller Verän- derungen ist mit Wirkung ab dem Jahr 2014 im Fall von Ausbildungskooperationen die Gesamtsituation der Schule. (3) 1 Als für die Bemessung des Finanzierungs- anteils der Ausbildungsstätten maßgebliche Zahl der besetzten Ausbildungsplätze wurde erstmals für das Jahr 2015 die Zahl der jahresdurchschnitt- lich beschäftigten Schüler zugrunde gelegt. 2 Die