Ausbildung – Grundlagenvereinbarung 777 EF Die Baden-Württembergische Krankenhausgesell- schaft e.V., Stuttgart  – BWKG – und die AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Landesvertretung Baden-Württemberg, Stuttgart, der  BKK Landesverband Baden-Württemberg, Kornwestheim, die IKK Baden-Württemberg, Ludwigsburg, der AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Landesvertretung Baden-Württemberg, Stuttgart, die  Landwirtschaftliche Krankenkasse Baden- Württemberg, Stuttgart, die Knappschaft, Verwaltungsstelle München, der PKV-Landesausschuss (Baden-Württemberg),  – Verbände der Krankenkassen – schließen folgende Vereinbarung zum Verfahren nach § 17a Abs. 5 KHG („Grundlagenvereinbarung“) Präambel Mit dem Ziel, die Ausbildung in den in § 2 Nr. 1a KHG genannten Berufen zu sichern und eine Benachteiligung ausbildender Krankenhäuser im Wettbewerb mit nichtausbildenden Kranken- häusern zu vermeiden, vereinbaren die oben genannten Vereinbarungspartner die Errichtung eines Ausgleichsfonds. § 1  Errichtung eines Ausgleichsfonds 1 Die Baden-Württembergische Krankenhausge- sellschaft errichtet und verwaltet einen Ausgleichs- fonds zur Finanzierung der Ausbildungsstätten und der Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen in Vereinbarung zum Verfahren nach § 17a Abs. 5 KHG („Grundlagenvereinbarung“) den Berufen nach § 2 Nr. 1a KHG in Baden-Württ- emberg. 2 Der Ausgleichsfonds wird zum 01. Januar 2006 errichtet. § 2  Ausgleichsfonds 1 Die Höhe des Ausgleichsfonds für die Ausbildung in Baden-Württemberg ergibt sich aus der Summe der für das Vorjahr von den Krankenhäusern ge- meldeten vereinbarten oder gem. § 4 dieser Verein- barung geschätzten Ausbildungsbudgets. 2 Zusätz- lich werden berücksichtigt: • Absehbare wesentliche Änderungen der Anzahl der belegten Ausbildungs­ plätze oder der Anzahl der Auszubildenden im Vereinbarungszeitraum; • zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Ko- stensteigerungen; • Anpassungen, die sich aus der Umsetzung der „Empfehlungsvereinbarung zur Ausbil- dungsfinanzierung in Baden-Württemberg zwischen den GKV-Landesverbänden und der Baden-Württembergischen Krankenhaus- gesellschaft“ in der jeweils aktuellen Fassung ergeben; • Auswirkungen von Ausgleichen nach § 11 dieser Vereinbarung auf die Höhe des Fonds; • nicht verbrauchte Zinseinnahmen aus den Vorjahren; • die von den Vereinbarungspartnern verein- barten Verwaltungskosten des Fonds (incl. im Zusammenhang mit der Fondsverwaltung ent- stehende Steuerzahlungen); • durch Gesetzesänderung bedingte Verände- rungen für die in § 2 Nr. 1a KHG genannten Berufe; § 3  Übermittlungspflichten der Krankenhäuser (1) Die ausbildenden Krankenhäuser melden je- weils bis zum 15. Oktober das aktuellste zur Ver- fügung stehende vereinbarte Ausbildungsbudget unter Vorlage der Vereinba­ rung nach§ 17 a KHG an die Baden-Württembergische Krankenhausge- sellschaft.