BPflV bis 31.12.2012 76 (2) 1 Mit dem Budget und den Pflegesätzen nach § 10 dürfen Leistungen, die nicht zu den allgemei- nen Krankenhausleistungen gehören, nicht vergü- tet werden. 2 Von den nach Blatt K 3 der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung vereinbarten Gesamt- beträgen sind die nicht pflegesatzfähigen Kosten insbesondere folgender Leistungen abzuziehen: 1. vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Behandlung von Privatpa- tienten; als Kosten sind 90 vom Hundert der vorauskalkulierten Erlöse abzuziehen; die Ver- tragsparteien können im voraus einen niedri- geren Vomhundertsatz oder eine im Ergebnis niedrigere Kostenausgliederung vereinbaren, 2. (weggefallen) 3. belegärztliche Leistungen nach § 18 des Kran- kenhausentgeltgesetzes, 4. wahlärztliche Leistungen bei Verpflichtung zur Erstattung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (Neuverträge und diesen vergleichbare Rechtsverhältnisse) oder wahlärztliche Leistungen, die das Kran- kenhaus in Rechnung stellt; als Kosten sind a) 40 vom Hundert der Gebühren für die in den Abschnitten A, E, M und O des Gebüh- renverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen und b) 20 vom Hundert der Gebühren für die in den übrigen Abschnitten des Gebühren- verzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte sowie die im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte ge- nannten Leistungen abzuziehen; maßgebend sind jeweils die Gebühren vor Ab- zug der Gebührenminderung nach § 6a Abs. 1 Satz 1 der Gebührenordnung für Ärzte oder § 7 Satz 1 der Gebührenordnung für Zahnärz- te; für nach § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte und nach § 6 Abs. 2 der Gebühren- ordnung für Zahnärzte berechnete Gebühr ist dem Kostenabzug der Vomhundertsatz zu- grunde zu legen, der für die als gleichwertig herangezogene Leistung des Gebührenver- zeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte gilt, 5. wahlärztliche Leistungen bei Verpflichtung zur Erstattung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes (Altverträge und diesen vergleichbare Rechtsverhältnisse); als Kosten sind 85 vom Hundert des für diese Leis- tungen vor dem 1. Januar 1993 zwischen dem Krankenhaus und dem Arzt vereinbarten oder auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften zu entrichtenden Nutzungsentgelts (Kostener- stattung und Vorteilsausgleich sowie diesen vergleichbare Abgaben) abzuziehen, höchs- tens jedoch ein dem Abzug nach Nummer 4 entsprechender Betrag, 6. sonstige vollstationäre oder teilstationäre ärzt- liche Leistungen, soweit diese von Ärzten be- rechnet werden können 7. gesondert berechenbare Unterkunft; als Kos- ten sind für die darauf entfallenden Berech- nungstage folgende Anteile des Betrages nach Abschnitt K 6 lfd. Nr. 18 Spalte 4 der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung abzuziehen: a) Einbettzimmer: 65 vom Hundert, b) Einbettzimmer: in Krankenhäusern, bei denen die Unterbringung in Zweibettzim- mer zu den allgemeinen Krankenhausleis- tungen gehört: 35 vom Hundert, c) Zweibettzimmer: 25 vom Hundert, 8. sonstige nichtärztliche Wahlleistungen nach § 22. 3 Übt das Krankenhaus sein Wahlrecht nach § 3 Abs. 4 aus, sind abweichend von Satz 2 Nr. 4 bis 7 die entsprechenden Kosten des einzelnen Krankenhauses bereits vor Erstellung der Leis- tungs- und Kalkulationsaufstellung auszugliedern (Nettoprinzip); anstelle der Kostenausgliederung können die Vertragsparteien einen einmaligen Er- lösabzug vereinbaren. § 8  Investitionskosten bei nicht oder teilweise geförderten Krankenhäusern (1) 1 Bei Krankenhäusern oder Teilen von Kranken- häusern, deren Investitionskosten weder nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz noch nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschul- bau gefördert werden, sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, sind in dem Budget nach § 12 und den Pflegesätzen nach § 13 zu- sätzlich zu den nach § 7 pflegesatzfähigen Kosten