Ausbildung – Grundlagenvereinbarung 779 EF derungen (insbesondere krankenhausplanerische Maßnahmen), von technisch bedingten Verände- rungen der Fallzahl aufgrund der Weiterentwick- lung des DRG-Systems oder der Abrechnungsre- geln, von erwarteten Fallzahlveränderungen sowie die Liquidität des Fonds. (2) Für Krankenhäuser, die keine Daten gemeldet haben oder für die diese Daten nicht vorliegen, können die Vertragsparteien bei der Festlegung der Fallzahlsumme alter­ native Quellen heranziehen, um zu einer Feststellung oder wirklichkeitsnahen Schätzung zu kommen. (3) Die auf das einzelne Krankenhaus entfallende Fallzahl wird diesem mitgeteilt. § 9  Abführung der Zuschläge (1) 1 Nach § 17a Abs. 6 Satz 4 KHG führen alle Krankenhäuser die von ihnen in Rechnung gestell- ten Ausbildungszuschläge in der nach § 7 fest- gelegten Höhe an den Ausgleichsfonds ab. 2 Die Regelung nach § 17 a Abs. 6 Satz 5 KHG bleibt unberührt. (2) 1 Die Baden-Württembergische Krankenhaus- gesellschaft legt im voraus für jedes Krankenhaus monatliche Abschlagszahlungen für den Vereinba- rungszeitraum fest. 2 Zur Ermittlung dieser Abschlä- ge wird die nach § 8 Abs. 3 festgelegte Fallzahl mit dem Zuschlag nach § 7 für den Vereinbarungszeit- raum multipliziert und durch zwölf geteilt. 3 Die Höhe dieser Abschlagszahlungen und der Zahlungen nach Absatz 3 werden den Krankenhäusern recht- zeitig bekannt gegeben. (3) 1 Die Krankenhäuser führen die Abschlagszah- lungen jeweils bis zum 20. des Monats (Wertstel- lung) an die Baden-Württembergische Kranken- hausgesellschaft ab, erstmals zum 20.01.2006. 2 Eine Saldierung mit anderen Zahlungen, insbe- sondere mit den Auszahlungen nach § 10, ist nicht zulässig. (4) Die Differenz zwischen den nach Absatz 2 bzw. 3 geleisteten Abschlagszahlungen und der vom Krankenhaus tatsächlich in Rechnung gestell- ten Summe der Ausbil­ dungszuschläge nach § 17 a Abs. 6 Satz 1 KHG wird gem. § 11 dieser Vereinba- rung ausgeglichen. (5) 1 Mit der Schließung eines Krankenhauses en- det seine zukünftige Zahlungsverpflichtung. 2 Noch ausstehende Beträge sind sofort zu zahlen. 3 Bei Krankenhäusern, die ihren Betrieb neu aufneh- men, vereinbaren die Vertragspartner auf Basis geschätzter Fallzahlen Abschlagsbeträge nach Ab- satz 1. 4 Die Ermittlung der monatlichen Zahlungen nach Abs. 2 erfolgt sinngemäß. (6) 1 Ausstehende Zahlungen der Krankenhäuser werden gem. § 17 a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 KHG mit einem Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches verzinst. 2 Einer gesonderten Mah- nung bedarf es dazu nicht. § 10   Auszahlungen an die ausbildenden Krankenhäuser (1) 1 Die BWKG zahlt nach § 17 a Abs. 5 Satz 5 KHG aus dem Ausgleichsfonds den nach Betrag nach § 5 dieser Vereinbarung in monatlichen Raten jeweils an das ausbildende Krankenhaus aus. 2 Die Auszahlungen erfolgen jeweils bis zum Monatsen- de (Zahlungsausgang) an die ausbildenden Kran- kenhäuser. 3 Die Auszahlungen betragen grund- sätzlich ein Zwölftel des krankenhausindividuellen Finanzierungsbedarfs nach § 5. (2) 1 Zur Sicherung der Liquidität des Fonds kön- nen die Zahlungen nach Absatz 1 ganz oder teil- weise auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. 2 Die Zahlungen erfolgen in diesem Fall in einer dem Verhältnis des Anspruches des ein- zelnen Krankenhauses zum Gesamtanspruch al- ler ausbildenden Krankenhäuser entsprechenden Höhe. 3 Eine Kreditaufnahme für den Fonds ist nicht zulässig. (3) 1 Mit den Zahlungen nach Absatz 1 sind die An- sprüche der ausgebildenden Krankenhäuser gegen den Ausgleichsfonds abgegolten. 2 Die Ansprüche auf diese Zahlungen bestehen nur, solange die den Vertragsparteien gemachten Angaben über betriebe­ ne Ausbildungsstätten zutreffen und soweit das Krankenhaus seinen Zahlungsverpflichtungen nach § 9 nachgekommen ist. 3 Vom Ausbildungs- fonds zu viel gezahlte Beträge sind diesem unver- züglich zu erstatten.