Ausbildung – Grundlagenvereinbarung 780 § 11  Ausgleiche (1) 1 Für die einzahlenden Krankenhäuser werden Abweichungen zwischen den nach § 9 Abs. 2 und 3 dieser Vereinbarung geleisteten Abschlagszah- lungen und der vom Krankenhaus tatsächlich in Rechnung gestellten Summe der Ausbildungszu- schläge nach § 17 a Abs. 6 Satz 1 KHG im Fol- gejahr durch eine Einmalzahlung über den Ausbil- dungsfonds ausgeglichen. 2 Die Ermittlung dieses Ausgleichs erfolgt auf Basis der Datenmeldung nach § 3 Abs. 6 dieser Vereinbarung. (2) Für Krankenhäuser, die Zahlungen aus dem Fonds erhalten, werden von den örtlichen Ver- tragsparteien für einen Vorjahreszeitraum Abwei- chungen der ausgezahlten Ausbildungsbudgets (Basis: prognostizierte Schülerzahlen) von den er- forderlichen Ausbildungsbudgets (Basis: Ist-Schü- lerzahlen) festgestellt und durch Berücksichtigung bei der nächstmöglichen Aufstellung des Ausbil- dungsfonds ausgeglichen. (3) 1 Eine im Fonds entstehende Differenz zwi- schen dem festgestellten Finanzierungsbedarf nach § 2 und den nach § 17 a Abs. 6 Satz 4 KHG an den Ausgleichsfonds abzuführenden Ausbil- dungszuschlägen wird bei der nächstmöglichen Aufstellung des Ausbildungsfonds vollständig aus- geglichen. 2 Bei uneinbringlichen Forderungen wird analog verfahren. (4) Mehr- oder Mindererlöse aus der Weitergel- tung bisheriger Zuschläge werden vollständig aus- geglichen. § 12 Laufzeit und Kündigung (1) Diese Vereinbarung tritt zum 01.01.2006 in Kraft. (2) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. (3) 1 Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspar- tei gekündigt werden. 2 Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende eines Kalenderjahres. 3 Die Vertragsparteien behalten sich das Recht zur au- ßerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (z. B. bei Änderung der steuerrechtlichen Bewer- tung) vor.