Vertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V – Allg. Bedingungen der KH-Behandlung 781 EG Zwischen der Baden-Württembergischen Krankenhausge- sellschaft, Stuttgart,  – BWKG – und der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Landesvertretung Baden-Württemberg, Stuttgart, dem  BKK Landesverband Baden-Württemberg, Kornwestheim, der IKK Baden-Württemberg, Ludwigsburg, dem AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Landesvertretung Baden-Württemberg, Stuttgart, der Landwirtschaftliche Krankenkasse Baden-Württemberg, Stuttgart, der Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle München,  – Verbände der Krankenkassen – dessen Inhalt festgesetzt wurde durch Entschei- dung der Landesschiedsstelle vom 21.09.2005. § 1  Zielsetzung Dieser Vertrag dient dazu, die Zusammenarbeit zwischen den Krankenkassen und den Kranken- häusern zu fördern und die Rechtsbeziehungen zwischen ihnen näher zu gestalten, um ausgehend von einer humanen Krankenhausversorgung eine zweckmäßige, ausreichende und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten sicherzustellen. § 2  Geltungsbereich Dieser Vertrag ist für die Krankenkassen und die nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser im Land unmittelbar verbindlich. Vertrag nach § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V – Allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung – II. Abschnitt § 3  Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung (1) Vollstationäre oder teilstationäre Kranken­ hausbehandlung wird durchgeführt, wenn sie – von Notfällen abgesehen – von einem an der vertrags- ärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt oder einer ermächtigten ärztlich geleiteten Einrichtung (§ 95 SGB V) verordnet ist und nach Art und Schwere der Krankheit die medizinische Versor- gung gemeinsam mit der pflegerischen Leistung nicht durch vor- und nachstationäre Behandlung, ambulante Behandlung, eine ambulant durchführ- bare Operation oder einen stationsersetzenden Eingriff nach § 115b SGB V, jeweils einschließlich häuslicher Krankenpflege, erreicht werden kann. (2) 1 Vor der Aufnahme des Patienten zur vollsta- tionären Behandlung wird von einem Kranken- hausarzt entschieden, welche Behandlungsform nach Abs. 1 notwendig und ausreichend ist. 2 Dies ist in den Krankenunterlagen zu dokumentieren. 3 Spätestens 24 Stunden nach der Aufnahme zur vollstationären Behandlung soll dies von dem lei- tenden Abteilungsarzt oder dem ihn vertretenden Arzt überprüft werden. 4 Die unverzügliche ärzt­ liche Untersuchung ist sicher­zu­stellen. § 4  Notfall (1) Krankenhausbehandlung wird ohne ärztliche Verordnung gewährt, wenn sich der Patient infolge von Verletzung, Krankheit oder sonstigen Umstän- den entweder in Lebensgefahr befindet oder der Gesundheitszustand eine wesentliche Verschlech- terung befürchten lässt, sofern nicht unverzüglich Krankenhausbehandlung eingeleitet wird (Notfall); dies gilt auch bei Einweisung durch einen nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V). (2) 1 Dabei kommt es auf die Umstände des Ein- zelfalles an, insbesondere darauf, dass die Inan- spruchnahme der ärztlichen Hilfe dringend ist und