Vertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V – Allg. Bedingungen der KH-Behandlung 782 Hilfe eines niedergelassenen Arztes nicht recht- zeitig herbeigeführt werden kann und  /  oder nicht ausreichen würde. 2 Bei Einweisung durch einen Notarzt des Rettungsdienstes liegt in der Regel ein Fall notwendiger vollstationärer Krankenhausbe- handlung vor. 3 § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. § 5  Erstuntersuchung (1) 1 Die Erstuntersuchung ist Teil der jeweiligen Art der Krankenhausbehandlung. 2 Die Vergütung richtet sich nach den hierfür maßgeblichen Vergü- tungsregelungen. (2) 1 Wird bei der Erstuntersuchung festgestellt, dass a) keine Krankenhausbehandlung erforderlich ist oder b) die Behandlung in einem anderen Kranken- haus durchzuführen ist (Verweisung), richtet sich die Vergütung nach der Vereinbarung zu der vorstationären Krankenhausbehandlung nach § 115a Abs. 3 Satz 1 SGB V. 2 Bis zum In-Kraft- Treten einer derartigen Vereinbarung gelten die Empfehlungen nach § 115a Abs. 3 Satz 3 SGB V. § 6  Ausschluss von Krankenhaus­ behandlung (1) Ein Anspruch auf Krankenhausbehandlung zu Lasten der Krankenkasse ist nicht gegeben, wenn sie nicht erforderlich im Sinne von § 3 Absatz 1 die- ses Vertrages ist. (2) Nicht erforderlich ist eine Krankenhausbehand- lung insbesondere a) wenn erforderliche Pflegemaßnahmen allein dem Zweck dienen, einem Zustand der Hilflo- sigkeit zu begegnen oder sich ein chronischer Krankheitszustand mit den besonderen medi- zinischen Mitteln eines Krankenhauses nicht mehr beeinflussen lässt; b) bei ausschließlich sozialen Erwägungen; c) bei Maßnahmen, die weder der Behandlung einer Krankheit im versicherungsrechtlichen Sinne noch der Entbindung dienen; d) bei einer Unterbringung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, es sei denn, dass zugleich eine krankenhausbehand- lungsbedürftige Erkrankung vorliegt. § 7  Verweisung, Verbringung und Verlegung (1) 1 Wird bei der Erstuntersuchung oder im Laufe der Behandlung festgestellt, dass es medizinisch zweckmäßig ist, die Behandlung in einem ande- ren Krankenhaus durch- oder fortzuführen, ist die Verweisung bzw. Verlegung in eines der nächst­ erreichbaren, geeigneten und nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser unter Beachtung des Wahlrechtes des Versicherten unverzüglich zu veranlassen. 2 Bei Verlegung ist die zuständige Krankenkasse möglichst vorher zu unterrichten. (2) 1 Eine Verlegung liegt nicht vor, wenn der Pati- ent während des stationären Aufenthaltes zur Mit- behandlung in ein anderes Krankenhaus verbracht wird und er an demselben Tag wieder in ersteres zurückkehrt (Verbringung). 2 Bei der Verbringung verbleibt der Patient weiterhin in der verantwort- lichen Zuständigkeit des ersteren Krankenhauses. § 8  Teilstationäre Behandlung Wird bei der Erstuntersuchung oder im Laufe der vollstationären Behandlung festgestellt, dass teil- stationäre Behandlung  (z. B. Tagesklinik / Nacht- klinik) ausreicht und durchgeführt werden kann, ist diese ggf. durch Verlegung zu veranlassen. § 9  Kostenübernahmeerklärung (1) 1 Die Kostenübernahmeerklärung dokumentiert die vertraglichen Beziehungen zwischen Kran- kenhaus und Krankenkasse. 2 Sie wird unbefristet ausgestellt, es sei denn, die Kostentragungspflicht endet zu einem bestimmten Zeitpunkt (z. B. Ende der Mitgliedschaft). (2) 1 In begründeten Einzelfällen / Behandlungs­ fällen1 kann die Kostenübernahmeerklärung auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt werden; die Gründe sind dem Krankenhaus von der Kranken- 1 Übereinstimmung besteht, dass es sich um kein ­ pauschalisiertes, sondern um ein auf den Behandlungsfall bezogenes Verfahren handeln muss.