Vertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V – Allg. Bedingungen der KH-Behandlung 783 EG kasse mitzuteilen. 2 Dies gilt ausschließlich für Fälle, die nicht mit DRGs abgerechnet werden. (3) 1 Die Krankenkasse teilt dem Krankenhaus un- verzüglich mit, ob sie die Kosten übernimmt oder aus welchen Gründen sie die Kostenübernahme ablehnt. 2 Die Krankenkasse übermittelt dem Kran- kenhaus den Kostenübernahmesatz nach den Regelungen der Datenübermittlungsvereinbarung nach § 301 Abs. 3 SGB V in der jeweils gültigen Fassung. 3 Die Krankenhäuser sind verpflichtet, die “Ver- ordnung von Krankenhausbehandlung” (Einwei- sungsschein) an die zuständige Krankenkasse zu schicken, soweit und solange dies die Datenüber- mittlungsvereinbarung vorsieht. § 10  Auskunfts- und Mitteilungspflichten (1) Das Krankenhaus übermittelt der Kranken- kasse die zur Prüfung der Leistungspflicht und zur Abrechnung erforderlichen Angaben entsprechend der jeweils gültigen Datenübermittlungsvereinba- rung gemäß § 301 Abs. 3 SGB V. (2) Das Krankenhaus teilt der zuständigen Kran- kenkasse darüber hinaus unverzüglich mit, wenn sich während der Krankenhausbehandlung ein Un- fall i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII ereignet hat. (3) Weitergehende gesetzlich zugelassene Mit- teilungspflichten im Zusammenhang mit der Er- bringung von Leistungen der Krankenhäuser an die Versicherten und für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Krankenkassen gegenüber Dritten bleiben unberührt. § 11  Berichte und Bescheinigungen (1) Krankenhausärzte sind verpflichtet, den in stationärer Behandlung befindlichen Patienten auf deren Verlangen hin eine Bescheinigung über die voraussichtliche Dauer der Krankenhausbehand- lung zur Vorlage bei ihrem Arbeitgeber auszustellen. (2) Bescheinigungen und Berichte, die die Krankenkasse, der Medizinische Dienst und der behandelnde Arzt im Zusammenhang mit der Krankenhausbehandlung zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigen, sind allgemeine Kranken- hausleistungen. § 12  Begleitpersonen (1) Als allgemeine Krankenhausleistung darf eine Begleitperson des Patienten nur mitaufgenommen werden, wenn dies aus medizinischen Gründen notwendig ist. (2) 1 Im Anwendungsbereich des Krankenhausent- geltgesetzes erfolgt die Vergütung über die von den Selbstverwaltungspartnern auf der Bundesebene nach § 17b Abs. 1 S. 4 KHG vereinbarten Zuschlä- ge für die Aufnahme von Begleitpersonen. 2 Im Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverord- nung ist die Mitaufnahme von Begleitpersonen mit den tagesgleichen Pflegesätzen nach § 13 BPflV abgegolten. (3) 1 Kann eine aus medizinischen Gründen not- wendige Begleitperson nicht im Krankenhaus auf- genommen werden, unterrichtet das Krankenhaus die Begleitperson darüber, dass die Unterkunft außerhalb des Krankenhauses (z. B. im Personal- wohnheim, Hotel) nicht zu Lasten des Kranken- hauses geht und die Krankenkasse die Kosten nur nach vorheriger Zustimmung übernimmt. 2 Medizi- nische Notwendigkeit und Platzmangel sind vom leitenden Abteilungsarzt oder seinem Stellvertreter zu bestätigen. § 13  Beurlaubung (1) Mit der Notwendigkeit einer Krankenhaus­ behandlung ist eine Beurlaubung grundsätzlich nicht vereinbar. (2) 1 Während der Krankenhausbehandlung ins- besondere Langzeitkranker sollen aus therapeu- tischen Gründen Beurlaubungen nur ausgespro- chen werden, wenn sie unumgänglich notwendig oder den Behandlungserfolg zu fördern geeignet sind. 2 Die Beurlaubung soll für höchstens vier fortlaufende Tage (einschließlich der Tage des Ur- laubsantritts und der Rückkehr aus dem Urlaub) ausgesprochen werden. (3) 1 In begründeten Ausnahmefällen dürfen Pati- enten zur Erledigung unaufschiebbarer persön­ licher