Vertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V – Allg. Bedingungen der KH-Behandlung 784 Angelegenheiten in der Regel bis zu 24 Stunden aus der Krankenhausbehandlung be­ urlaubt werden, sofern dies medizinisch vertretbar ist. 2 Bedarf deren Erledigung mehr als 24 Stunden, soll der Patient entlassen werden, sofern dies medizinisch vertret- bar ist. (4) Bei einer voraussichtlichen Verweildauer von über zwei Monaten dürfen Beurlaubungen während der Festtage zu Ostern, Pfingsten und Weihnach- ten für jeweils höchstens vier fortlaufende Tage (einschließlich der Tage des Ur­ laubs­ antritts und der -rückkehr) gewährt werden, soweit dies medizi- nisch vertretbar ist, in der Regel jedoch frühestens nach Ablauf eines dreiwöchigen Krankenhausauf- enthaltes. (5) 1 Beurlaubungen dürfen nur mit Zustimmung des leitenden Abteilungsarztes oder seines Vertre- ters erfolgen. 2 Erfordert der Zustand des Patienten einen Liegendtransport, ist von einer Beurlaubung grundsätzlich abzusehen. (6) 1 Für die Dauer der Beurlaubung werden den Krankenkassen im Anwendungsbereich der Bun- despflegesatzverordnung lediglich die Tage mit dem Basis- und Abteilungspflegesatz in Rechnung gestellt, an denen der Patient den Urlaub antritt und aus dem Urlaub zurückkehrt. 2 Fallen Urlaubsantritt und Urlaubs­ ende auf einen Tag, werden die Pfle- gesätze weiterberechnet. 3 Im Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes wird im Falle der Beurlaubung nur eine DRG-Fallpauschale ab- gerechnet. 4 Die Tage zwischen Urlaubsantritt und Urlaubsende zählen nicht als Belegungstage. (7) 1 Für die Dauer der Beurlaubung werden die Patienten vom Krankenhaus mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln versorgt, deren sie entsprechend der laufenden Therapie voraussichtlich bedürfen. 2 Die- se Leistungen gelten als allgemeine Krankenhaus- leistungen. (8) Die durch eine Behandlung eines Beurlaubten außerhalb des Krankenhauses entstehenden Kos­ ten gehen nicht zu Lasten des Kranken­ hauses. § 14  Verweildauer und Entlassung (1) 1 Die Krankenhausbehandlung zu Lasten der Krankenkasse ist zu beenden, wenn sie aus medi- zinischen Gründen nicht mehr notwendig ist. 2 Die Entlassungen dürfen nicht auf bestimmte Wochen- tage beschränkt werden. (2) Soweit in begründeten Ausnahmefällen dem Patienten bei der Entlassung Medikamente mitge- geben werden, gehören diese zu den allgemeinen Krankenhausleistungen. § 15  Krankenbeförderung (1) 1 Sind Krankenbeförderungen zu Lasten einer Krankenkasse notwendig, sind sie von einem Kran- kenhausarzt unter Beachtung der Wirtschaftlich- keit zu verordnen. 2 Dabei sind die Krankentrans- port-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus- schusses zu beachten und der darin vorgesehene Vordruck zu verwenden. (2) Die im Zusammenhang mit der Aufnahme, Entlassung, Verlegung oder Beurlaubung entste- henden Krankenbeförderungskosten gehen nicht zu Lasten des Krankenhauses. (3) Bei Beurlaubungen aus persönlichen Gründen (§ 13 Abs. 3) dürfen Krankenbeförderungen zu Lasten der Krankenkasse nicht verordnet werden. § 16  Hilfsmittel (1) 1 Die Verordnung von Hilfsmitteln zu Lasten der Krankenkasse für den Bedarf nach der Kran- kenhausbehandlung muss so rechtzeitig erfolgen, dass die Anpassung und Ausbildung im Gebrauch die Dauer der Krankenhausbehandlung nicht ver- längert. 2 Dabei sind die Heilmittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses und die Hilfs- mittel-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen, Festbetragsregelungen sowie Rechtsverordnungen nach § 34 SGB V zu beachten. 3 Die Verbände der Krankenkassen unterrichten die BWKG über Festbetragsrege- lungen, über sonstige Richtlinien so­ wie über ver- einbarte Preise. (2) Hilfsmittel, die zum Abschluss der Kranken­ hausbehandlung erforderlich sind, gehören zu den allgemeinen Krankenhausleistungen.