786 Vertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V – Allg. Bedingungen der KH-Behandlung 786 (5) 1 Ein Zuzahlungsbetrag ist nicht oder insoweit nicht zu erheben, als das Krankenhaus aufgrund eigener Unterlagen feststellt, dass im laufenden Jahr eine Zuzahlungspflicht des Versicherten nicht mehr besteht. 2 Dasselbe gilt, wenn der Versicher- te einen geeigneten Nachweis (z. B. Vorlage einer Quittung) führt oder die Krankenkasse rechtzeitig eine entsprechende Erklärung abgibt. (6) Das Krankenhaus quittiert den eingezahlten Betrag, sofern die Zuzahlung nicht durch Überwei- sung erfolgt. (7) Das Krankenhaus hat den Zuzahlungsbetrag auch nach Beendigung der Krankenhausbehand- lung anzunehmen. (8) 1 Kommt der Patient trotz gesonderter schrift- licher Zahlungsaufforderung seiner Zahlungsver- pflichtung nicht nach, hat die Krankenkasse die Zahlung gemäß § 43 b Satz 2 SGB V einzuziehen. 2 Hierzu werden der Krankenkasse der Name, Vor- name und Krankenversicherungsnummer mitge- teilt. 3 Die Mitteilung kann listenmäßig oder durch Einzelnachweis erfolgen. 4 Das Krankenhaus ist verpflichtet, der Krankenkasse eine Durchschrift der Zahlungserinnerung an den Versicherten zu übersenden. (9) 1 Die Krankenkassen teilen dem Krankenhaus im Zuge der Kostenübernahme nach der jeweils gültigen Datenübermittlungsvereinbarung nach § 301 Abs. 3 SGB V die noch zu erhebenden Zu- zahlungstage und den Zuzahlungsbetrag je Tag des Versicherten mit. 2 Der Rechnungssatz gemäß o. g. Vereinbarung hat Angaben über die Zuzahlung zu enthalten. 3 Die Abrechnung der Zuzahlungsbe- träge zwischen Krankenhaus und Krankenkasse erfolgt in der Weise, dass das Krankenhaus die tatsächlich vereinahmten Zuzahlungsbeträge pati- entenbezogen von der Pflegesatzrechnung abzieht (Zwischen- oder Schlussrechnung). (10) Zu Unrecht geleistete Zuzahlungsbeträge werden von der Krankenkasse erstattet. (11) Der Einzug, die Zahlungserinnerung und die Abrechnung der Zuzahlungsbeträge gehören zu den allgemeinen Krankenhausleistungen. IV. Abschnitt § 21 Ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz Die Weitergabe von Verwaltungsdaten und medi- zinischen Daten vom Krankenhaus an die Kran- kenkasse nach § 10 erfolgt unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht und des Datenschutzes. § 22  Haftung Bei Nichterfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag haften Krankenhaus und Krankenkasse nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. V. Abschnitt § 23  Übergangsbestimmung 1 Die Vorschriften über die Datenübermittlung nach § 301 Abs. 3 SGB V in der jeweils gültigen Fassung gelten erstmals mit dem krankenhausindividuellen Einstieg in das Routineverfahren zur Datenüber- mittlung. 2 Bis dahin sind die Krankenhäuser ver- pflichtet, die Angaben des § 301 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V in Papierform zu übermitteln. § 24  In-Kraft-Treten und Kündigung Dieser Vertrag tritt am 01.01.2006 in Kraft; er kann nach Maßgabe des § 112 Abs. 4 SGB V gekündigt werden. Der Vorsitzende der Landesschiedsstelle Manfred Liebermann