Vertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 SGB V – Notwendigkeit und Dauer der KH-Behandlung 787 EH Die Baden-Württembergische Krankenhausgesell- schaft, Stuttgart,  – BWKG – und die AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, der Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V., Landesvertretung Baden-Württemberg, Stuttgart, der  BKK Landesverband, Baden-Württemberg, Kornwestheim die IKK Baden-Württemberg, Ludwigsburg der AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Landesvertretung Baden-Württemberg, Stuttgart, die  Landwirtschaftliche Krankenkasse Baden- Württemberg, Stuttgart die Knappschaft, Verwaltungsstelle München, – Verbände der Krankenkassen – schließen folgenden Vertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 SGB V § 1  Zielsetzung Dieser Vertrag dient dazu, die Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung im Einzelfall überprüfen zu können, um ausgehend von einer humanen Krankenhausversorgung eine zweckmä- ßige, ausreichende und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten sicherzustellen. § 2  Geltungsbereich Dieser Vertrag ist für die Krankenkassen und die nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser im Land unmittelbar verbindlich. Vertrag nach § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V – Allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung – § 3  Einzelfallprüfung (1) 1 Die Krankenkasse kann die Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung im Einzel- fall gemäß §§ 275 ff. SGB V durch die Ärzte des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) prüfen lassen. 2 Dies gilt auch, wenn Reha- bilitationsmaßnahmen eingeleitet werden sollen. 3 Dabei gewährt das Krankenhaus dem MDK die erforderliche Unterstützung. (2) 1 Erfolgt die Überprüfung durch den MDK wäh- rend der Zeit, in der sich der Patient in stationärer Krankenhausbehandlung befindet, so sollte die Überprüfung im Krankenhaus stattfinden. 2 Erfolgt die Überprüfung durch Ärzte des MDK nach Been- digung der stationären Behandlung, so kann er die Übersendung der Krankenunterlagen verlangen, die er zur Beurteilung der Dauer und Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung benötigt. 3 Die Anfor- derung und Verwendung dieser Krankenunterlagen darf ausschließlich durch Ärzte des MDK erfolgen. 4 Es ist sicherzustellen, daß Dritte, die weder in das Behandlungsgeschehen noch in dessen Überprü- fung eingeschaltet sind, keinen Zugang zu den Un- terlagen erhalten. § 4  Anmeldung der Prüfung (1) 1 Die Ärzte des MDK können nach vorheriger Anmeldung und Nennung des zu überprüfenden Behandlungsfalles das Krankenhaus montags bis freitags zwischen 8.00 und 18.00 Uhr betreten. 2 Bei der Anmeldung soll dem Krankenhaus der Grund für die Überprüfung mitgeteilt werden. (2) Das Krankenhaus kann die Vorlage einer ent- sprechenden Legitimation verlangen. § 5  Prüfungsablauf (1) 1 Die Überprüfung, zumindest die Untersuchung des Patienten, hat in Gegenwart des leitenden Ab- teilungsarztes oder des ihn vertretenden Arztes zu erfolgen. 2 Die Voraussetzungen dafür stellt das Krankenhaus sicher.