Vertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 SGB V – QS in der KH-Behandlung 790 (4) 1 Der Vorsitzende und sein Stellvertreter wer- den abwechselnd von der BWKG sowie von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen gemeinsam be- stellt. 2 Die Baden-Württembergische Kranken­ hausgesellschaft bestimmt erstmalig den Vorsit- zenden, die Landesverbände der Krankenkassen und Verbände der Ersatzkassen gemeinsam den Stellvertreter. 3 Der Vorsitzende und sein Stellver- treter wechseln alle 2 Jahre entsprechend Satz 1. (5) 1 Die Beschlüsse werden grundsätzlich einver- nehmlich gefasst. 2 Sofern im Lenkungsgremium Beschlüsse hinsichtlich der Finanzierung der Qua- litätssicherungsverfahren getroffen werden, haben die Landesärztekammer und der Landespflegerat beratende Stimme. 3 Ist im Lenkungsgremium keine einvernehmliche Beschlussfassung möglich, erfolgt mit einer Frist von acht Wochen eine nochmalige Beratung im Lenkungsgremium. 4 Kommt im Rahmen dieser Beratung keine einvernehmliche Beschlussfassung zustande, bleibt den Vertragspartnern eine einver- nehmliche Entscheidung unbenommen. (6) 1 Das Lenkungsgremium tritt mindestens einmal jährlich zusammen. 2 Es ist ferner einzuberufen, wenn einer der Vertragspartner es verlangt. 3 Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Lenkungs- gremiums ein. 4 Er kann sich dabei der Geschäfts- führung der Geschäftsstelle (§ 4) bedienen. § 3  Arbeitsgruppen (1) 1 Das Lenkungsgremium richtet zur Erfüllung seiner Aufgaben fachgebietsspezifische Arbeits- gruppen ein. 2 Sie werden mit der Auswertung der Ergebnisse befasst. 3 Das Lenkungsgremium be- schließt über die Aufgabenzuweisung generell oder im Einzelfall. (2) 1 Die Arbeitsgruppen geben Empfehlungen zur Fortschreibung der Dokumentation und darüber ab, welche Leistungsbereiche für welchen Zeitraum er- gänzend in eine statistische Auswertung einbezo- gen werden sollen. 2 Außerdem entwickeln sie Vor- schläge zur Definition landesweiter Qualitätsziele und identifizieren qualitätsrelevante Probleme und Fragestellungen. 3 Die Empfehlungen der Fach- gruppen auf Bundesebene sind soweit möglich zu berücksichtigen. (3) Die Arbeitsgruppe führt den strukturierten Dia- log gem. § 5 und kann sich hierfür der Geschäfts- stelle bedienen. (4) Die Arbeitsgruppen berichten dem Lenkungs- gremium über die Ergebnisse der Qualitätssiche- rungsmaßnahmen und ihre Bewertung mindestens einmal im Jahr. (5) 1 Die Arbeitsgruppe besteht grundsätzlich aus drei Ärzten als ordentlichen Mitgliedern und je einem Stellvertreter. 2 Die Stellvertreter können an den Arbeitsgruppensitzungen gemeinsam mit dem ordentlichen Mitglied teilnehmen und haben in diesem Fall beratende Stimme. 3 Die Baden-Württ- embergische Krankenhausgesellschaft und die Landesärztekammer bestellen als ordentliches Mitglied und als Stellvertreter jeweils einen Kran- kenhausarzt, die Landesverbände der Kranken- kassen und die Verbände der Ersatzkassen jeweils einen Arzt des MDK. 4 Stellt das Lenkungsgremium fest, dass zu einem Modul eine eigenständige Dokumentationspflicht für die Pflegeberufe besteht, können auch Pflegekräfte als ordentliche Mitglieder bestellt werden. 5 Der Landespflegerat bestellt in diesem Fall für die betreuende Arbeitsgruppe eine Pflegekraft als weiteres ordentliches Mitglied und einen Stellvertreter. 6 Den Vorsitz der Arbeitsgruppe führt grundsätzlich der Vertreter der Landesärzte- kammer. 7 Weiter können Sachverständige, insbe- sondere Ärzte des entsprechenden Fachgebietes, zeitlich befristet für spezielle Fragestellungen von der Arbeitsgruppe beratend hinzugezogen werden. (6) Das Lenkungsgremium kann für die Arbeits- gruppen weitere fachkundige Personen mit bera- tender Stimme bestellen. (7) Die Arbeitsgruppe soll ihre Festlegungen ein- vernehmlich treffen, andernfalls ist die Angelegen- heit dem Lenkungsgremium unter Angabe der un- terschiedlichen Meinungen vorzulegen. § 4  Geschäftsstelle (1) 1 Für die organisatorische Durchführung der Qualitätssicherungsmaßnahmen wird eine Ge- schäftsstelle bei der Baden-Württembergischen