Vertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 SGB V – QS in der KH-Behandlung 791 EI Krankenhausgesellschaft eingerichtet. 2 Die Ge- schäfte werden von dem dafür bestimmten Vertre- ter der BWKG geführt. (2) Die Leitung der Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen des Lenkungsgremiums und der fach- gebietsspezifischen Arbeitsgruppen teil, unterstützt sie in ihrer Arbeit und hat ihre Beschlüsse umzu­ setzen. (3) 1 Die Geschäftsstelle legt einmal jährlich – spä- testens bis zum 31. Oktober des Jahres – den Ver- tragspartnern den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr zur Beschlussfassung vor. 2 Späte- stens bis zu 31. August des Folgejahres nach Ablauf des Geschäftsjahres legt sie den entsprechenden Nachweis der Mittelverwendung zu ihrer Entlastung vor. 3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (4) Die Geschäftsstelle übernimmt insbesondere folgende Aufgaben: a) Koordination des Informationsflusses zwischen dem Gemeinsamen Bundesausschuss, dem Lenkungsgremium, den Arbeitsgruppen und der Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung (BQS), b) Identifizierung qualitätsrelevanter Probleme und Fragestellungen c) administrative Unterstützung des Lenkungs- gremiums und der Arbeitsgruppen, d) unverzügliche und namentliche Nennung der nicht teilnehmenden Krankenhäuser an das Lenkungsgremium und die Arbeitsgruppen, e) Information der Arbeitsgruppen über die Voll- ständigkeit der Dokumentation und Informa- tion der Vertragsparteien über die jährliche Gesamtzahl der dokumentierten Fälle  /  Leis- tungen (aufgeschlüsselt nach Modulen) aller Krankenhäuser, f) zeitgleiche Übermittlung der Auswertungen und Auswertungsergebnisse an die Kranken- häuser und die Arbeitsgruppen, g) Information und Unterstützung der Kranken- häuser, h) Empfang der Erfassungsdaten von Kranken- häusern, i) Überprüfung der empfangenen Daten auf Voll- ständigkeit und anhand der von der Bundese- bene vorgegebenen Kriterien auf Plausibilität und Rückprotokollierung fehlerhafter Datensät- ze an die Krankenhäuser, j) Validierung der Daten k) Erstellung der von dem Lenkungsgremium in Auftrag gegebenen Auswertungen, l) Weiterleitung der Datensätze an die auf Bun- desebene dafür benannte Stelle und Informa- tion der Krankenhäuser über die Weiterleitung sowie Rückkopplung der Bundesauswertung. § 5  Maßnahmen und Strukturierter Dialog (1) 1 Die Qualitätssicherungsmaßnahmen grün- den auf einer standardisierten Dokumentation qualitätsrelevanter Behandlungsdaten bestimmter Patientengruppen und / oder bestimmter Leistungs- bereiche. 2 Anhand des zwischenbetrieblichen Ver- gleichs und vorgegebener Standards soll eine kli- nische Abteilung zuverlässige und gültige Anhalts- punkte für ihren Qualitätsstatus gewinnen können. 3 Bei negativem Status hat die Abteilung geeignete Maßnahmen zu ergreifen. (2) 1 Die Krankenhäuser stellen die im Rahmen der Qualitätssicherungsmaßnahmen erforderlichen Daten der Geschäftsstelle grund­ sätzlich auf elek- tronischem Datenträger (Disketten, CD-ROM) oder per E-Mail gemäß dem bundeseinheitlich vorgege- benen Datenexportformat unverzüglich, spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres vor der durch die von der Bundesebene beauftragten Stelle vor- gegebenen Frist vollständig zur Verfügung. 2 Dabei zu erfassende Daten von Personen, die in der ärzt- lichen oder pflegerischen Versorgung tätig werden, oder von Patienten dürfen nur im Verantwortungs- bereich des zuständigen leitenden Abteilungsarztes erhoben und dokumentiert werden. (3) 1 Die Gesamtstatistik sowie die Einzelergeb- nisse der Abteilung / Klinik (Einzelstatistik, Klinik- profil) werden dem jeweiligen verantwortlichen lei- tenden Abteilungsarzt spätestens zur Mitte des Fol- gejahres der Erhebung mitgeteilt. 2 Der gesetzliche Vertreter des Krankenhausträgers legt im Beneh- men mit dem jeweiligen verantwortlichen leitenden Abteilungsarzt fest, inwieweit und in welcher Form der gesetzliche Vertreter des Krankenhausträgers Kenntnis von den Ergebnissen und auffälligen Ab- weichungen erlangt; dabei sind die berechtigten Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen. 3 Die Ergebnisse fachabteilungsübergreifender Auswer- tungen erhält der ärztliche Direktor oder ein von ihm benannter Vertreter des Krankenhauses.