Vertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 SGB V – QS in der KH-Behandlung 793 EI 4 Der Zuschlag unterliegt nicht dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität. 5 Er geht nicht in den Gesamtbetrag des Krankenhauses ein, und wird bei der Ermittlung der Erlösausgleiche gem. § 12 Abs. 2 BPflV bzw. § 4 Abs. 9 KHEntgG nicht berücksichtigt. (2) 1 Die Qualitätssicherungszuschläge werden mit jedem vollstationären Krankenhausfall vom Krankenhaus zusätzlich in Rechnung gestellt und von den entsprechenden Kostenträgern bezahlt. 2 Maßgeblich für die Zuschlagserhebung und die Zuschlagshöhe ist der Aufnahmetag. 3 Hinsichtlich der Rechnungslegung und des Einzugs gelten die Regelungen der Verträge nach § 112 SGB V und die jeweiligen Vereinbarungen der Vertragsparteien nach §§ 11 KHEntgG, 17 BPflV in Verbindung mit § 18 Abs. 2 KHG. 4 Der interne Zuschlagsanteil ver- bleibt beim Krankenhaus. 5 Der externe Zuschlag- santeil Land wird an die Geschäftsstelle auf Lan- desebene abgeführt. 6 Der externe Zuschlagsanteil Bund wird an die BQS abgeführt. (3) 1 Das Krankenhaus überweist jeweils bis zum 15.03. und 15.11. eines Jahres die Hälfte der ab- zuführenden Zuschlagssumme. 2 Die ganzjährige Zuschlagssumme ergibt sich aus den für das laufende Jahr vereinbarten vollstationären Kran- kenhausfällen multipliziert mit dem jeweiligen Zu- schlagsanteil Land / Zuschlagsanteil Bund. 3 Liegt eine Vereinbarung für das laufende Jahr nicht bis zum 25.10. vor, werden die Vereinbarungszahlen aus dem Vorjahr oder hilfsweise Schätzzahlen als Berechnungsgrundlage herangezogen. 4 Das Krankenhaus übermittelt der Geschäftsstelle auf Landesebene und der BQS die Zahl der jeweils vereinbarten vollstationären Krankenhausfälle. 5 In den Verhandlungen nach § 11 KHEntgG und § 17 BPflV für das Folgejahr ist von den Krankenhäu- sern die erfolgte Abführung der Zuschlagsanteile Bund und Land nachzuweisen. 6 Das Krankenhaus erstellt leistungsbereichsbezogen eine Aufstel- lung, aus der die Zahl der zu dokumentierenden Datensätze (Soll) hervorgeht. 7 Es bestätigt die Übereinstimmung der Sollstatistik mit den inter- nen Aufzeichnungen des Krankenhauses durch eine Konformitätserklärung der Geschäftsführung. 8 Diese Aufstellung wird gemäß dem bundesein- heitlich vorgegebenen Format in elektronischer Form und als Ausdruck der von der Landesebene beauftragten Stelle und der von der Bundesebene beauftragten Stelle übermittelt. 9 Das Krankenhaus übermittelt die Aufstellung nach Satz 4 und 6 in ei- ner durch die von der Bundesebene beauftragten Stelle vorgegebenen angemessenen Frist. (4) 1 Die Geschäftsstelle auf Landesebene erteilt dem Krankenhaus nach vollständiger Datenüber- mittlung bis zum 30.04. ein Zertifikat über die im ab- gelaufenen Kalenderjahr vollständig und plausibel dokumentierten Fälle sowie über die fristgerechte Ablieferung der Aufstellung nach Abs. 3 Satz 5. 2 Für die direkten Verfahren übermittelt die BQS die für die Ausstellung der Bescheinigung erforderlichen Angaben. 3 Das Krankenhaus legt diese Beschei- nigung den Vertragsparteien der örtlichen Pflege- satzverhandlungen zusammen mit den Ist-Zahlen der zu dokumentierenden Krankenhausfälle vor. 4 Für jeden zu dokumentierenden aber nicht do- kumentierten Fall kommt ein Vergütungsabschlag gem. § 137 Abs. 1 Nr. 5 SGB V zur Geltung. 5 Der gesamte Abschlagsbetrag wird im nächst­ möglichen Pflegesatzzeitraum verrechnet. 6 Im Fall erheblicher Abweichungen haben die Pflegesatz- parteien die Möglichkeit, zu einem früheren Zeit- punkt eine Verrechnung zu vereinbaren. (5) Die Höhe des Zuschlages, das Nähere über Ausgleiche und Abschläge sowie die Finanzierung anderer als der in Abs. 1 genannten Maßnahmen werden in einer gesonderten Vereinbarung geregelt. (6) Die im Rahmen der Tätigkeit des Lenkungs- gremiums und der fachgebietsspezifischen Ar- beitsgruppen anfallenden Kosten übernimmt jede Institution für die von ihr bestellten Vertreter. § 8  Pflegesatzrechtliche Umsetzung Die Vertragsparteien dieser Vereinbarung gehen davon aus, dass die Finanzierungsregelung des § 7 von den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG pflegesatzrechtlich entsprechend umgesetzt wird. § 9  In-Kraft-Treten und Kündigung (1) 1 Dieser Vertrag tritt am 01.01.2008 in Kraft. 2 Er ersetzt den Vertrag vom 14.12.2006. 3 In Gang gesetzte Maßnahmen gem. § 5 der Verträge vom 01.01.2005 und vom 14.12.2006 und die nach § 3