Vertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V – Übergang KH-Behandlung zur Rehabilitation 798 a) der Krankenhausarzt, der soziale Kranken- hausdienst und das Geriatrische Konsil, unter- stützt durch den sozialen Dienst  /  Rehabilita- tionsberater der Krankenkassen, über die für den Patienten aus ärztlicher Sicht angezeigten Rehabilitationsmaßnahmen; b) die Sozialleistungsträger (z. B. Krankenkas- sen, Renten- und Unfallversicherungsträger) für die nach dem geltenden Leistungsrecht möglichen medizinischen Maßnahmen zur Rehabilitation, soweit diese in ihren Zustän- digkeitsbereich fallen. Dazu gehört auch die Erteilung von Auskünften über Rehabilitations- maßnahmen anderer Träger und Stellen. Bei Bedarf kann der Patient auch im Krankenhaus beraten werden; c) sonstige geeignete Einrichtungen (z. B. Reha- bilitationseinrichtungen / -stellen). § 5  Beratung der Patienten (1) Patienten, bei denen während der Kranken­ hausbehandlung erkennbar wird, daß Rehabilitati- onsmaßnahmen (z. B. Anschlußheilbehandlung) in Betracht kommen, sollen über Rehabilitationsmög- lichkeiten frühzeitig beraten werden. (2) Ziel der Beratung ist es, a) nahtlos medizinische Rehabilitationsmaß- nahmen in geeigneten Rehabilitationseinrich- tungen einzuleiten, b) beim Patienten oder den Personensorgebe- rechtigten die Einsicht in die Notwendigkeit einer Rehabilitationsmaßnahme zu wecken, seine Bereitschaft zur Mitarbeit zu fördern und ihn bei der Einleitung der Rehabilita­ tionsmaßnahmen zu unterstützen. § 6  Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen 1 Das Krankenhaus und die Krankenkasse wirken unter Einbeziehung der anderen Beratungseinrich- tungen darauf hin, daß Rehabilitationsmaßnahmen rechtzeitig eingeleitet werden. 2 Bestehende Verfah- rensregelungen (z.B. Anschlußheilbehandlung und Suchtvereinbarungen) sind zu beachten. § 7  Mitteilungen über Rehabilitationsmaßnahmen (1) 1 Das Krankenhaus übermittelt der Kranken- kasse unverzüglich die zur Entscheidung über Rehabilitationsmaßnahmen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus erforderlichen Angaben (§ 301 Abs. 1 Nr. 8 SGB V). 2 Das Nähere ergibt sich aus der Anlage, die Teil dieses Vertrages ist. (2) 1 Unbeschadet der Mitteilungspflicht gegen­ über dem zuständigen Sozialleistungsträger soll die Krankenkasse auch dann Mitteilung erhalten, wenn für die in Frage kommenden Rehabilitationslei- stungen ein anderer Sozialleistungsträger zustän- dig ist. 2 Hinsichtlich der Beratung des Patienten und der Einleitung von Rehabilita­ tionsmaßnahmen wirkt die Krankenkasse auf die Beteiligung dieses Trägers hin. (3) Die Mitteilung an die Krankenkasse ist ent- behrlich, wenn eine auf einem Arbeitsunfall oder ei- ner Berufskrankheit beruhende Heilbehandlung zu Lasten der Unfallversicherung durchgeführt wird. (4) 1 Bei belegärztlicher Behandlung entfällt die Mitteilungspflicht des Krankenhauses. 2 Die Mittei- lungspflicht des Belegarztes richtet sich nach den für ihn geltenden Normen des Kassen  /  Vertrags- arztrechts. § 8  Inkrafttreten und Kündigung Dieser Vertrag tritt am 01.10.1994 in Kraft; er kann nach Maßgabe des § 112 Abs. 4 SGB V gekündigt werden. Stuttgart, den 25.04.1994