Vertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V – Übergang KH-Behandlung zur Pflege 801 EL Die Baden-Württembergische Krankenhausge- sellschaft, Stuttgart,  – nachstehend BWKG genannt –  – einerseits – und der AOK Baden-Württemberg, Stuttgart, der Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V., Stuttgart, der BKK Landesverband Baden-Württemberg, Kornwestheim, der IKK Landesverband Baden-Württemberg, Ludwigsburg, der AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Stuttgart, die Landwirtschaftliche Krankenkasse Württemberg, Stuttgart, die Badische Landwirtschaftliche Krankenkasse, Karlsruhe, die Krankenkasse für den Gartenbau, Kassel, die Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle München,  – nachstehend Verbände der  Krankenkassen genannt –  – andererseits – schließen folgenden Vertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V: § 1  Zielsetzung Dieser Vertrag soll den nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Pflege (ambulant, teilstationär, vollstationär) gewährleisten. § 2  Geltungsbereich des Vertrages Dieser Vertrag ist für die Krankenkasse und die nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser im Land unmittelbar verbindlich. Vertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V (Pflege) – Nahtloser Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Pflege – § 3   Abgrenzung Krankenhausbehandlung /  Pflege (1) Vollstationäre oder teilstationäre Krankenhaus- behandlung wird durchgeführt, wenn sie – von Not- fällen abgesehen – von einem an der vertragsärzt- lichen Versorgung teilnehmenden Arzt oder einer ermächtigten ärztlich geleiteten Einrichtung (§ 95 SGB V) verordnet ist und nach Art und Schwere der Krankheit die medizinische Versorgung ge- meinsam mit der pflegerischen Leistung nicht durch vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpfle- ge erreicht werden kann (§ 39 SGB V). (2) 1 Nach der Rechtsprechung des Bundessozial- gerichtes ist davon auszugehen, daß medizinisch begründete Krankenhausbehandlung im Sinne des Absatzes 1 insbesondere nicht mehr vorliegt, wenn a) die erforderlichen Pflegemaßnahmen in einem Krankenhaus allein dem Zweck dienen, einem Zustand der Hilflosigkeit zu begegnen oder b) sich ein chronischer Krankheitszustand mit den besonderen medizinischen Mitteln eines Krankenhauses nicht mehr beeinflussen läßt. 2 Dasselbe gilt, wenn Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 PflegeVG vorliegt, soweit nicht daneben Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit im Sinne des Absatzes 1 gegeben ist. § 4  Prüfung der Rehabilitationsmöglichkeiten 1 Das Krankenhaus prüft, ob medizinische oder ergän- zende Leistungen zur Rehabilitation angezeigt sind, um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu min- dern. 2 Gegebenenfalls findet der Vertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 5 (Rehabilitation) SGB V Anwendung. § 5  Beratung des Patienten (1) Patienten, bei denen sich während der Kran- kenhausbehandlung abzeichnet, daß Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit erforderlich werden,