802 Vertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V – Übergang KH-Behandlung zur Pflege 802 ­ sollen über die in Betracht kommenden Maßnah- men frühzeitig beraten werden. (2) 1 Die Beratung des Patienten bzw. des Perso- nensorgeberechtigten soll dazu dienen, den Pati- enten zu unterstützen, damit Pflegemaßnahmen nahtlos und zeitnah durchgeführt bzw. geeignete Pflegeeinrichtungen in Anspruch genommen wer- den können. 2 Dabei soll die Einsicht des Patienten in die Notwendigkeit von weiterführenden Maßnah- men zur Pflege geweckt und seine Bereitschaft zur Mitarbeit gefördert werden. (3) Für die Beratung des Patienten kommen ins- besondere in Betracht - - der Krankenhausarzt und der soziale Kran- kenhausdienst, unterstützt durch den sozialen Dienst / Rehabilitationsberater der Kranken- kassen, über die für den Patienten gebotenen Maßnahmen zur Pflege, - - die Krankenkasse für die nach dem geltenden Leistungsrecht möglichen Leistungen zur ­ Pflege. § 6  Einleitung von Maßnahmen (1) 1 Soweit sich während der Krankenhausbe- handlung die Notwendigkeit von weiterführenden Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit abzeich- net, wirken die in § 5 Abs. 3 Genannten – ggf. in Kooperation – darauf hin, daß die erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig eingeleitet werden. 2 Als weiterführende Leistungen kommen insbesondere in Betracht - - häusliche Krankenpflege zur Verkürzung der Krankenhausbehandlung und zur Unterstüt- zung der ärztlichen Behandlung, - - Pflegesachleistungen, Pflegegeld, - - Beschaffung von Pflegehilfsmitteln und techn. Hilfen, - - Aufnahme in Tages- / Nachtpflege, Kurzzeitpfle- ge oder vollstationäre Pflege. (2) Die Krankenkasse hat die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, damit - - der Patient die notwendigen Leistungen zur Pflege zeitnah erhält, - - die zur Leistungserbringung erforderlichen und geeigneten Einrichtungen rechtzeitig und aus- reichend zur Verfügung stehen, um einen möglichst nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Pflege zu ge­ währleisten. § 7  Mitteilung an die nachfolgende Pflegeeinrichtung Das Krankenhaus informiert die nachfolgende Pfle- geeinrichtung (ambulanter Pflegedienst, teilstatio- näre Pflegeeinrichtung, Pflegeheim) zeitnah mittels eines Pflegebegleitberichtes über den Zustand des Patienten. § 8  Mitteilung an die Krankenkasse Ist Krankenhausbehandlung nicht mehr erforderlich und liegt Pflegebedürftigkeit nach § 3 Abs. 2 vor, er- hält die Krankenkasse vom Ende der Krankenhaus- behandlungsbedürftigkeit unverzüglich Mitteilung. § 9  Inkrafttreten und Kündigung Dieser Vertrag tritt am 01.10.1994 in Kraft; er kann nach Maßgabe des § 112 Abs. 4 SGB V gekündigt werden. Stuttgart, den 10.08.1994