Vertrag nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 SGB V – Belegarztwesen/Praxiskliniken 803 EM zwischen dem AOK-Landesverband Baden-Württemberg, Stuttgart, dem BKK-Landesverband Baden-Württemberg, Kornwestheim, dem IKK-Landesverband Baden-Württemberg, Ludwigsburg, dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V., Stuttgart, dem AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Stuttgart, der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Württemberg, Stuttgart, der Badischen Landwirtschaftlichen Kranken- kasse, Karlsruhe, der Krankenkasse für den Gartenbau, Kassel, jeweils vertreten durch die Landwirtschaft- liche Krankenkasse Württemberg bzw. die Badische Landwirtschaftliche Krankenkasse, der Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle München und der Baden-Württembergischen Krankenhaus­ gesellschaft, Stuttgart sowie der Kassenärztlichen Vereinigung Nord-Württemberg, Stuttgart, der Kassenärztlichen Vereinigung Nordbaden, Karlsruhe, der Kassenärztlichen Vereinigung Südbaden, Freiburg, der Kassenärztlichen Vereinigung Südwürttem- berg, Tübingen § 1  Zielsetzung Dieser Vertrag dient dazu, das Belegarztwesen und die Behandlung in Einrichtungen, in denen die Versicherten durch Zusammenarbeit mehrerer Kas- senärzte ambulant und stationär versorgt werden (Praxiskliniken), zu fördern. § 2  Geltungsbereich Dieser Vertrag ist für die nach § 108 SGB V zuge- lassenen Krankenhäuser, die Kassen-  /  Vertrags- ärzte und Krankenkassen im Land unmittelbar verbindlich. § 3  Belegarztwesen (1) Die Vertragsparteien wirken gemeinsam auf eine am Bedarf orientierte, leistungsfähige und wirtschaftliche belegärztliche Behandlung der Ver- sicherten hin. (2) 1 Belegärzte im Sinne dieses Vertrags sind am Krankenhaus nicht angestellte Kassen- und Ver- tragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel vollstationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhal- ten. 2 Die entsprechenden vertraglichen Bestim- mungen bezüglich der Anerkennung der Belegärzte bleiben hiervon unberührt. (3) Die Krankenhäuser sollen Belegärzten gleicher Fachrichtung die Möglichkeit geben, ihre Patienten gemeinsam zu behandeln. (4) 1 Der Krankenhausträger soll vor dem Hin- tergrund der Aufgabenstellung und Zielsetzung des Krankenhauses prüfen, ob die stationäre Versorgung bei gleicher oder besserer Qualität kostengünstiger in Beleg­ abteilungen gewährlei- stet werden kann. 2 Über die Einrichtung einer Belegabteilung durch den Krankenhausträger ist Einvernehmen zwischen den Pflegesatzparteien anzustreben, soweit die Einrichtung von Bele- gabteilungen nicht durch den Krankenhausplan festgelegt ist. § 4  Praxiskliniken (1) Die Vertragsparteien wirken auf eine am Be- darf orientierte, leistungsfähige und wirtschaftliche Behandlung der Versicherten in Praxiskliniken hin. (2) Praxiskliniken sind Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach §§ 108, 109 SGB V abgeschlossen wurde und in denen die Versicher- Vertrag nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 SGB V (Belegarztwesen / Praxiskliniken)