Vertrag nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 SGB V – Belegarztwesen/Praxiskliniken 804 ten durch Zusammenarbeit mehrerer Kassen- / Ver- tragsärzte ambulant und stationär versorgt werden. (3) Bei der Einrichtung von Praxiskliniken sind die Vorgaben der Krankenhausplanung zu berück- sichtigen. § 5 Inkrafttreten des Vertrags Dieser Vertrag tritt am 1. Juli 1991 in Kraft; er kann nach Maßgabe der §§ 115 Abs. 3, 112 Abs. 4 SGB V gekündigt werden. Stuttgart, den 15. Dezember 1990