Vertrag nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 SGB V – Gegenseitige Unterrichtung 806 § 5 Überlassung von Krankenunterlagen bei der Krankenhausentlassung des Patienten (1) Am Tage der Entlassung des Patienten aus dem Krankenhaus ist ein vorläufiger ärztlicher Ent lassungsbericht dem weiterbehandelnden Kassen- / Vertragsarzt zu übersenden oder dem Patienten mit- zugeben, aus dem die Diagnose, der Entlassungs- grund, Therapieangaben, angezeigte Rehabilitations- maßnahmen sowie die Beurteilung der Arbeitsfähig- keit hervorgehen. (2) Dem einweisenden Kassen- / Vertragsarzt bzw. dem weiterbehandelnden Kassen- / Ver trags arzt ist ein abschließender ärztlicher Entlassungsbericht unverzüglich zu übersenden. § 6 Datenschutz und Schweigepflicht Die datenschutzrechtlichen Vorschriften bzw. die ärztliche Schweigepflicht sind zu beachten. § 7 Fortsetzung der medikamentösen Behandlung bei Krankenhausentlassung Um dem weiterbehandelnden Kassen- / Vertrags- arzt die Auswahl der wirksamsten, kostengünstigs- ten Arzneimittel zu ermöglichen, stellt das Kranken- haus sicher, dass der behandelnde Krankenhaus- arzt im vorläufigen ärztlichen Entlassungsbericht sowohl den Wirkstoffnamen als auch den Namen des im Krankenhaus verwendeten Medikaments in der gewählten Dosierung / Darreichungsform angibt. § 8 Inkrafttreten des Vertrages Dieser Vertrag tritt am 1. Juli 1991 in Kraft; er kann nach Maßgabe der §§ 115 Absatz 3, 112 Absatz 4 SGB V gekündigt werden. Stuttgart, den 15. Dezember 1990