Vertrag nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 SGB V – Gegenseitige Unterrichtung 806 § 5  Überlassung von Krankenunterlagen bei der Krankenhausentlassung des Patienten (1) Am Tage der Entlassung des Patienten aus dem Krankenhaus ist ein vorläufiger ärztlicher Ent­ lassungsbericht dem weiterbehandelnden Kassen-  /  Vertragsarzt zu übersenden oder dem Patienten mit- zugeben, aus dem die Diagnose, der Entlassungs- grund, Therapieangaben, angezeigte Rehabilitations- maßnahmen sowie die Beurteilung der Arbeitsfähig- keit hervorgehen. (2) Dem einweisenden Kassen- / Vertragsarzt bzw. dem weiterbehandelnden Kassen- / Ver­ trags­ arzt ist ein abschließender ärztlicher Entlassungsbericht unverzüglich zu übersenden. § 6  Datenschutz und Schweigepflicht Die datenschutzrechtlichen Vorschriften bzw. die ärztliche Schweigepflicht sind zu beachten. § 7  Fortsetzung der medikamentösen Behandlung bei Krankenhausentlassung Um dem weiterbehandelnden Kassen-  /  Vertrags- arzt die Auswahl der wirksamsten, kostengünstigs- ten Arzneimittel zu ermöglichen, stellt das Kranken- haus sicher, dass der behandelnde Krankenhaus- arzt im vorläufigen ärztlichen Entlassungsbericht sowohl den Wirkstoffnamen als auch den Namen des im Krankenhaus verwendeten Medikaments in der gewählten Dosierung / Darreichungsform angibt. § 8  Inkrafttreten des Vertrages Dieser Vertrag tritt am 1. Juli 1991 in Kraft; er kann nach Maßgabe der §§ 115 Absatz 3, 112 Absatz 4 SGB V gekündigt werden. Stuttgart, den 15. Dezember 1990