BPflV bis 31.12.2012 100 Anhang 2 zur Leistungs- und Kalkulationsaufstellung Fußnoten 1)  Die Euro-Beträge in den Abschnitten V1 laufende Nr. 2 und 4, V4 und K1 - K4 sind in „1 000 Euro“ anzugeben; die Beträge V2, V3, L2 und K5 - K7 in „Euro“. 2)  Vom Krankenhaus für die Verhandlung nicht vorzulegen. Die Spalte „Vereinbarung“ für den Pflegesatzzeitraum ist Grund- lage für den Krankenhausvergleich nach § 5 BPflV. Die für die Pflegesatzvereinbarung wesentlichen Ergebnisse sind von den Vertragsparteien gemeinsam festzulegen; das Krankenhaus nimmt eine sachgerechte Untergliederung vor. 3) Pflegesatzzeitraum; vgl. § 17 Abs. 2. 4)  BT = Berechnungstag; Berechnungstage sind die nach § 14 Abs. 2 und 7 BPflV zu berechnenden Tage für die voll- und teil­ stationäre Behandlung. 5) Gegebenenfalls gesondert nachzuweisen. 6) Entnahme der Nummer des Entgeltes aus den Anlagen 1 und 2 der BPflV. 7) (aufgehoben) 8) (aufgehoben 9) (aufgehoben) 10) Nur Aufnahmen und Entlassungen für vollstationär behandelte Patienten. 11)  Vollstationäre Fälle im Budgetbereich = (Aufnahme + Entlassung) : 2.  Ohne interne Verlegungen. Fälle mit nur vorstationärer Behandlung werden nicht einbezogen. Folgende Leistungsverläufe bei der Behandlung des Patienten werden nur als ein vollstationärer Fall gezählt: -  Unterbrechnung der Behandlung durch Beurlaubung, -  Wiederaufnahme eines Patienten, bei der nur ein Wochenende zwischen ihr und der vorhergehenden Entlassung liegt, -  Kombination von voll- und teilstationärer Behandlung, -  Kombination von vor-, voll- und nachstationärer Behandlung.  Eine zusätzliche Zählung als teilstationärer Fall unter lfd. Nr. 18 ist nicht zulässig. Fälle mit Fallpauschalen (lfd. Nr. 19) werden nach Überschreitung der Grenz-Verweildauer im Budgetbereich nicht zusätzlich gezählt. 11 a)  Teilstationäre Fälle im Budgetbereich: Patienten, die wegen derselben Erkrankung regelmäßig oder mehrfach behandelt werden, werden je Quartal als ein Fall gezählt. 11 b) (aufgehoben) 12) Personal des Krankenhauses für die voll- und teilstationäre sowie die vor- und nachstationäre Behandlung. 13) Teilzeitkräfte sind in Vollzeitkräfte umzurechnen. 14)  Technischer Dienst einschließlich Instandhaltung. Bei Abteilungspflegesätzen nach § 13 Abs. 2 BPflV ist nur der Anteil für medizinisch-technische Geräte anzusetzen. 15) Mit internen Verlegungen; vgl. Fußnote 11. 16) ICD in der Fassung nach § 301 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 17) (aufgehoben) 18)  Innerbetriebliche Leistungsverrechnung für medizinische Institutionen (Kostenstellengruppe 92 sowie Schreibkräfte und sonstiges Personal des medizinisch-technischen Dienstes und Funktionsdienstes). Hier sind Kosten des diesen Bereichen direkt zugeordneten Personals sowie anteilige Kosten des Personals bettenführender Abteilungen, soweit dieses in den zentralisierten Bereichen tätig ist, auszuweisen. Dies gilt auch für entsprechende Leistungsbereiche innerhalb von bet- tenführenden Abteilungen, die nicht zentralisiert sind. Die Zuordnung zu den einzelnen Abteilungen ist für die in Spalte 3 vorgegebenen Kostenarten auf der Grundlage einer sachgerechten Kosten- und Leistungsrechnung nach § 8 der Kran- kenhaus-Buchführungsverordnung vorzunehmen. Sachgerechte Vereinfachung, die der Wirtschaftlichkeit des Verfahrens dienen, sind möglich. 19) Wasser einschließlich Abwasser. 20)  Die Instandhaltung als Oberbegriff schließt die Instandsetzung ein. Bei Abteilungspflegesätzen, Pflegesätzen für beson- dere Einrichtungen und Pflegesätzen für Belegärzte ist nur die Instandhaltung von medizinisch-technischen Geräten ein- zusetzen. 21)  Den Abteilungspflegesätzen, Pflegesätzen für besondere Einrichtungen und Pflegesätzen für Belegpatienten sind nur die Gebrauchsgüter für den medizinischen Bedarf zuzurechnen. BPflV bis 31.12.2012 Anlage 1 – Anhang 2