BPflV ab 01.01.2013 107 AD 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1  Anwendungsbereich (1) 1 Nach dieser Verordnung werden die vollsta- tionären, stationsäquivalenten und teilstationären Leistungen der Krankenhäuser und selbständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen für die Fach- gebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie vergütet, die nicht in das DRG-Vergütungssystem einbezogen sind. 2 Krankenhaus im Sinne dieser Verordnung ist auch die Gesamtheit der selbststän- digen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kin- der- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (psychiatrische Einrichtungen) und für die Psycho- somatische Medizin und Psychotherapie (psycho- somatische Einrichtungen) an einem somatischen Krankenhaus. (2) Diese Verordnung gilt nicht für 1. die Krankenhäuser, auf die das Krankenhausfi- nanzierungsgesetz nach seinem § 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 keine Anwendung findet, 2. die Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 des Krankenhausfinanzierungsgeset- zes nicht gefördert werden. (3) Die vor- und nachstationäre Behandlung wird für alle Benutzer einheitlich nach § 115a des Fünf- ten Buches Sozialgesetzbuch vergütet. § 2  Krankenhausleistungen (1) 1 Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbesondere ärztliche Behandlung, auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Kranken- pflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmit- teln, die für die Versorgung im Krankenhaus oder durch das Krankenhaus notwendig sind, sowie Un- terkunft und Verpflegung; sie umfassen allgemei- ne Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. 2 Zu den Krankenhausleistungen gehören nicht die Leistungen der Belegärzte (§ 18 des Krankenhau- sentgeltgesetzes). (2) 1 Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichti- gung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung der Patienten notwendig sind. 2 Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch 1. die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführten Maßnahmen zur Früherken- nung von Krankheiten im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 2. die vom Krankenhaus veranlaßten Leistungen Dritter, 3. die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Pati- enten oder die Mitaufnahme einer Pflegekraft nach § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozi- algesetzbuch, 4. das Entlassmanagement im Sinne des § 39 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetz- buch. 3 Nicht zu den Krankenhausleistungen gehört eine Dialyse. (3) Bei der Erbringung von allgemeinen Kranken- hausleistungen durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte hat das Kranken- haus sicherzustellen, dass diese für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen erfül- len, wie sie auch für fest im Krankenhaus angestell- te Ärztinnen und Ärzte gelten. Zweiter Abschnitt Vergütung der Krankenhausleistungen § 3  Vereinbarung eines Gesamtbetrags (1) 1 Das Vergütungssystem nach § 17d des Kran- kenhausfinanzierungsgesetzes wird für die Jahre 2013 bis 2019 budgetneutral für das Krankenhaus Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegegesätze (Bundespflegesatzverordnung – BPflV)