BPflV ab 01.01.2013 108 eingeführt. 2 Für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 oder 2017 (Optionsjahre) erfolgt die Einführung auf Verlangen des Krankenhauses. 3 Das Krankenhaus hat sein Verlangen zum Zeitpunkt der Aufforde- rung zur Verhandlung durch die Sozialleistungs- träger, frühestens jedoch zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres, den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Kran- kenhausfinanzierungsgesetzes schriftlich mitzutei- len. 4 Ab dem 1. Januar 2018 ist die Anwendung des Vergütungssystems für alle Krankenhäuser verbindlich. 5 Für die Jahre 2013 bis 2019 dürfen die nach § 11 Absatz 4 vorzulegenden Nachweise über Art und Anzahl der Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 nur verwendet werden, um den krankenhaus-individuellen Basisentgeltwert nach den Vorgaben des Absatzes 5 zu ermitteln und die Veränderung der medizinischen Leistungsstruktur zu erörtern. (2) 1 Ab dem krankenhausindividuellen Einfüh- rungsjahr bis zum Jahr 2019 ist für ein Krankenhaus ein Gesamtbetrag in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 1 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung zu vereinbaren; ab dem 1. Januar 2017 bildet der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 die maßgebliche Rate für den Anstieg des Gesamtbe- trags. 2 Ausgangsgrundlage der Vereinbarung ist der für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag. 3 Dieser wird bei der Vereinbarung nach Satz 1 ins- besondere 1. vermindert um a) anteilige Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum in andere Versor- gungsbereiche verlagert werden, b) darin enthaltene Kosten für Leistungen für ausländische Patientinnen und Patien- ten sowie Leistungen für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbe- werberleistungsgesetz, soweit sie nach Absatz 8 aus dem Gesamtbetrag ausge- gliedert werden, 2. bereinigt um darin enthaltene Ausgleiche so- wie Ausgleichszahlungen aufgrund von Berich- tigungen für Vorjahre, 3. verändert um die Ausgliederung oder Wieder- eingliederung von a) sonstigen Zu- und Abschlägen nach § 7 Satz 1 Nummer 3, b) Kosten für Leistungen, die im Vereinba- rungszeitraum erstmals im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder von Ver- trägen zur integrierten Versorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetz- buch oder erstmals im Rahmen des Kran- kenhausbudgets vergütet werden. 4 Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzuteilen auf 1. Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 (Erlösbudget), einschließlich noch nicht ausgegliederter sonstiger Zu- und Abschläge nach § 7 Satz 1 Nummer 3; das Erlösbudget umfasst auch die effektiven Bewertungsrela- tionen, 2. Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 4 (Erlössumme). 5 Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 4 Nummer 1 sind um Ausgleiche und Berichtigun- gen für Vorjahre zu verändern; bei einer Berichti- gung ist zusätzlich zu der Berichtigung des bisheri- gen Budgets (Basisberichtigung) ein entsprechen- der Ausgleich durchzuführen. (3) 1 Für die Jahre ab 2020 ist für ein Krankenhaus ein Gesamtbetrag nach den folgenden Vorgaben zu vereinbaren; Besonderheiten der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sind zu berücksich- tigen. 2 Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung des Gesamtbetrags für das Jahr 2020 ist der nach Absatz 2 vereinbarte Gesamtbetrag für das Jahr 2019. 3 In den Folgejahren ist Ausgangsgrundlage der für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Gesamt- betrag. 4 Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. Veränderungen von Art und Menge der Leis- tungen des Krankenhauses, die von den auf Bundesebene vereinbarten Katalogen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 umfasst sind, 2. Veränderungen von Art und Menge der kran- kenhausindividuell zu vereinbarenden Leistun- gen, einschließlich regionaler oder struktureller Besonderheiten in der Leistungserbringung, 3. Kostenentwicklungen sowie Verkürzungen von Verweildauern, Ergebnisse von Fehlbele-