BPflV ab 01.01.2013 109 AD gungsprüfungen und Leistungsverlagerungen, zum Beispiel in die ambulante Versorgung, 4. die Ergebnisse des leistungsbezogenen Ver- gleichs nach § 4, 5. die Umsetzung der vom Gemeinsamen Bun- desausschuss nach § 136a Absatz 2 des Fünf- ten Buches Sozialgesetzbuch festgelegten An- forderungen zur Ausstattung mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal, 6. eine Anpassungsvereinbarung nach Satz 6. 5 Der Gesamtbetrag darf den um den Veränderungs- wert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 veränderten Ge- samtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit der Tatbestand nach Satz 4 Nummer 5 dies erfor- dert oder im Rahmen einer Anpassungsvereinba- rung nach Satz 6 eine entsprechende Überschrei- tung als notwendig vereinbart wurde; eine Über- schreitung aufgrund der Tatbestände nach Satz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 ist nur zulässig, wenn die Veränderung von Art und Menge der Leistun- gen durch zusätzliche Kapazitäten für medizinische Leistungen aufgrund der Krankenhausplanung oder des Investitionsprogramms des Landes begründet oder wenn dies aufgrund von Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder der Fallzah- len erforderlich ist. 6 Sofern die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Erkrankungsschwere der Patientinnen oder Patienten, möglicher Leis- tungsverlagerungen, regionaler- oder struktureller Besonderheiten in der Leistungserbringung sowie der Ergebnisse des Vergleichs nach § 4 vereinba- ren, dass der Gesamtbetrag zu vermindern oder zu erhöhen ist, haben sie für die Jahre ab 2020 über Umfang, Dauer und weitere Einzelheiten der Anpas- sung eine Anpassungsvereinbarung zu treffen. 7 Ent- gelte, die die maßgeblichen Vergleichswerte nach § 4 deutlich überschreiten, dürfen nur vereinbart werden, wenn der Krankenhausträger schlüssig darlegt, aus welchen Gründen die Überschreitung unabweisbar ist. 8 Sofern sich auf Grundlage der Nachweise nach § 18 Absatz 2 ergibt, dass eine vereinbarte Stellenbesetzung nicht vorgenommen wurde, haben die Vertragsparteien zu vereinba- ren, inwieweit der Gesamtbetrag abzusenken ist. 9 Eine Absenkung des Gesamtbetrags nach Satz 8 ist nicht vorzunehmen, wenn das Krankenhaus nachweist, dass nur eine vorübergehende und kei- ne dauerhafte Unterschreitung der vereinbarten Stellenzahl vorliegt. 10 Wird nach einer Absenkung des Gesamtbetrags eine Stellenbesetzung vorge- nommen, ist der Gesamtbetrag für den nächsten Vereinbarungszeitraum in Höhe der entstehenden zusätzlichen Kosten zu erhöhen. 11 Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzuteilen auf 1. das Erlösbudget und 2. die Erlössumme. 12 Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 9 Nummer 1 sind um Ausgleiche und Berichti- gungen für Vorjahre zu verändern; bei einer Berich- tigung ist zusätzlich zu der Basisberichtigung ein entsprechender Ausgleich durchzuführen. (4) 1 Bei der Vereinbarung einer Erhöhungsrate für Tariferhöhungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 des Krankenhausentgeltgesetzes ist der von den Vertragsparteien vereinbarte Gesamtbetrag nach Absatz 2 oder Absatz 3 um 55 Prozent der nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 des Krankenhausentgelt- gesetzes vereinbarten Erhöhungsrate für Tarif­ erhöhungen erhöhend zu berichtigen, wobei der Berichtigungsbetrag über das Budget des nächst- möglichen Pflegesatzzeitraums abzuwickeln ist; Absatz  2 Satz 5 zweiter Halbsatz und Absatz 3 Satz 12 sind zu beachten. 2 Eine Begrenzung nach Absatz 3 Satz 5 gilt insoweit nicht. (5) 1 Für die Abrechnung der Entgelte nach §  7 Satz 1 Nummer 1 ist ein krankenhausindividueller Basisentgeltwert zu ermitteln. 2 Dazu wird von dem jeweiligen veränderten Erlösbudget nach Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 Satz 12 die Summe der Zu- satzentgelte abgezogen und der sich ergebende Betrag wird durch die vereinbarte Summe der ef- fektiven Bewertungsrelationen dividiert. 3 Der für das jeweilige Jahr geltende Basisentgeltwert ist der Abrechnung der mit Bewertungsrelationen bewer- teten Entgelte zugrunde zu legen. (6) 1 Auf Antrag eines nicht nach dem Kranken- hausfinanzierungsgesetz geförderten Krankenhau- ses sind Investitionskosten für neue Investitions- maßnahmen in dem Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 zusätzlich zu berück- sichtigen, soweit der krankenhausindividuelle Basi- sentgeltwert niedriger ist als der geschätzte durch- schnittliche Basisentgeltwert der Krankenhäuser in dem Land. 2 Die Berücksichtigung erfolgt nach Maßgabe des § 17 Absatz 5 Satz 3 des Kranken- hausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 8 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31.