BPflV ab 01.01.2013 111 AD gelte, erstellen die Vertragsparteien auf Bundese- bene einen leistungsbezogenen Vergleich. 2 In die Ermittlung der Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs sind insbesondere einzubeziehen 1. die der letzten Budgetvereinbarung zugrunde gelegten Leistungen, 2. die regionalen oder strukturellen Besonder- heiten in der Leistungserbringung nach § 6 Absatz 2, 3. die vereinbarten Entgelte sowie 4. die Ergebnisse der Nachweise nach § 18 Ab- satz 2 zur personellen Ausstattung für die Er- bringung der jeweiligen Leistungen. 3 Auf der Grundlage der Daten nach Satz 2 und der Vorgaben der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 9 sind als Ergebnisse des leistungsbezo- genen Vergleichs insbesondere auszuweisen 1. nach Leistungen oder Leistungsgruppen dif- ferenzierend die Bandbreite der vereinbarten Entgelte und statistische Lage- und Streumaße zu diesen Entgelten, 2. die regionalen oder strukturellen Besonderhei- ten in der Leistungserbringung nach § 6 Absatz 2 sowie 3. der Umfang der personellen Ausstattung. 4 Die Ergebnisse des leistungsbezogenen Ver- gleichs sind grundsätzlich bundes- und landesweit auszuweisen und unter gesonderter Berücksich- tigung der Kinder- und Jugendpsychiatrie nach Fachgebieten zu untergliedern. (2) 1 Die Krankenhäuser übermitteln die Daten nach Absatz 1 Satz 2 an das Institut für das Entgelt- system im Krankenhaus. 2 Dieses ermittelt die Er- gebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs nach Absatz 1 Satz 3 und stellt sie den Vertragsparteien nach § 11 und den Beteiligten nach § 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zur Verfügung. 3 Die Ergebnisse sind so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie für die Vorklärung nach § 11 Absatz 5 genutzt werden können. § 5  Vereinbarung von Zu- und Abschlägen (1) 1 Die nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 vereinbar- ten Regelungen für bundeseinheitliche Zu- und Abschläge nach § 17d Absatz 2 Satz 4 des Kran- kenhausfinanzierungsgesetzes sind für die Ver- tragsparteien nach § 11 verbindlich. 2 Auf Antrag einer Vertragspartei ist zu prüfen, ob bei dem Kran- kenhaus die Voraussetzungen für einen Zu- oder Abschlag vorliegen. 3 Wurde für einen Tatbestand ein bundeseinheitlicher Zu- oder Abschlagsbetrag festgelegt, der für die Zwecke der Abrechnung gegenüber den Patientinnen und Patienten oder den Kostenträgern auf eine krankenhausindividu- elle Bezugsgröße umgerechnet werden muss, so vereinbaren die Vertragsparteien gemäß den bun- deseinheitlichen Vereinbarungen den sich daraus ergebenden krankenhausindividuellen Abrech- nungsbetrag oder -prozentsatz. (2) Für die Vereinbarung von Sicherstellungszu- schlägen gilt § 17d Absatz 2 Satz 5 des Kranken- hausfinanzierungsgesetzes. (3) Für die Vereinbarung von Qualitätszu- und abschlägen auf der Grundlage der Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Absatz 9 des Fünf- ten Buches Sozialgesetzbuch sind § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes und§ 9 Absatz 1a Nummer 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden. (4) Für die Vereinbarung von befristeten Zuschlä- gen für die Finanzierung von Mehrkosten auf Grund von Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus- schusses ist § 5 Absatz 3c des Krankenhausent- geltgesetzes entsprechend anzuwenden. § 6  Vereinbarung sonstiger Entgelte (1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundese- bene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertrags- parteien nach § 11 tages-, fall- oder zeitraumbezo- gene Entgelte, sofern die Leistungen nach Fest- stellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der auf Bundesebene bewerteten Ent- gelte ausgenommen sind. (2) 1 Für regionale oder strukturelle Besonderhei- ten in der Leistungserbringung, die nicht bereits mit den Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3