AbgrV 120 (4) Einem Wirtschaftsgut sind die Lieferungen und Leistungen zuzurechnen, die üblicherweise not- wendig sind, um das Wirtschaftsgut anzuschaffen oder herzustellen und in Benutzung zu nehmen. § 4  Instandhaltungskosten (1) Instandhaltungskosten sind die Kosten der Er- haltung oder Wiederherstellung von Anlagegütern des Krankenhauses, wenn dadurch das Anlagegut in seiner Substanz nicht wesentlich vermehrt, in seinem Wesen nicht erheblich verändert, seine Nutzungsdauer nicht wesentlich verlängert oder über seinen bisherigen Zustand hinaus nicht deut- lich verbessert wird. (2) 1 Zu den Kosten nach Absatz 1 gehören auch die Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn 1. in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebs- technische Anlagen und Einbauten oder 2. Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden (Ver- zeichnis III der Anlage). 2 Für die Beurteilung des überwiegenden Ersetzens sind Maßnahmen, die im Rahmen eines einheitlichen Vorhabens in einem Zeitraum bis zu drei Jahren durchgeführt werden, zusammenzurechnen. 3 Die nach Satz 1 abgegrenz- ten Kosten werden nach §  17 Absatz  4b Satz  3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes pauschal finanziert. § 5  (weggefallen) § 6  Inkrafttreten und Übergangsvorschrift (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. (2) Für die Zuordnung der Wirtschaftsgüter zu den kurz-, mittel- und langfristigen Anlagegütern im Sinne der Regelungen des Krankenhausfinan- zierungsgesetzes in seiner bis zum 31. Dezember 1984 geltenden Fassung verbleibt es in den ein- zelnen Bundesländern bis zum Inkrafttreten von Landesrecht nach § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2 und § 11 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bei den Regelungen der Abgrenzungsverordnung vom 5. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2355) mit Ausnahme ihres § 3 Abs. 4 und 5. (3) Für die Pflegesatzfähigkeit der Kosten von Wirtschaftsgütern, die vor dem 1. Januar 1986 an- geschafft oder im Krankenhaus hergestellt worden sind, verbleibt es bei der für diese Wirtschaftsgüter vorgenommenen Abgrenzung und Zuordnung so- wie angenommenen Nutzungsdauer.