Psych-PV 126 der- und Jugendpsychiatrie von 10 Stunden; die Minutenwerte gelten für fünf Wochentage. (4) 1 Die Zahl der Personalstellen nach Absatz 1 Nr. 3 kann von den Vertragsparteien abweichend vereinbart werden, wenn dies auf Grund besonde- rer Verhältnisse einer Einrichtung zur Sicherung ihrer Leistungsfähigkeit oder Wirtschaftlichkeit er- forderlich oder ausreichend ist. 2 Die Notwendigkeit einer Abweichung ist in der Pflegesatzvereinbarung zu begründen. Zweiter Abschnitt Psychiatrische Einrichtungen für Erwachsene § 4  Behandlungsbereiche (1) Zur Ermittlung des Personalbedarfs werden die Patienten, die einer Krankenhausbehandlung be- dürfen, nach Art und Schwere der Krankheit sowie nach den Behandlungszielen und -mitteln gemäß Anlage 1 den folgenden Behandlungsbereichen zugeordnet: (2) Die Vertragsparteien vereinbaren die voraus- sichtliche, durchschnittliche Zahl der Patienten in den einzelnen Behandlungsbereichen auf der Grundlage von mindestens vier Stichtagserhebun- gen; dabei ist die durchschnittliche Belegung der Einrichtung mit krankenhausbehandlungsbedürfti- gen Patienten sowie die Entwicklung im nächsten Pflegesatzzeitraum zu berücksichtigen. (3) 1 Die Stichtagserhebungen nach Absatz 2 sind jeweils am dritten Mittwoch der Monate Januar, Ap- ril, Juli und Oktober durchzuführen; die Vertrags- A Allgemeine Psychiatrie S Abhängigkeitskranke G Gerontopsychiatrie A1 Regelbehandlung S1 Regelbehandlung G1 Regelbehandlung A2 Intensivbehandlung S2 Intensivbehandlung G2 Intensivbehandlung A3 Rehabilitative Behandlung S3 Rehabilitative Behandlung einschließlich sog. Entwöhnung G3 Rehabilitative Behandlung A4 Langdauernde Behandlung Schwer- und Mehrfachkranker S4 Langdauernde Behandlung Schwer- und Mehrfachkranker G4 Langdauernde Behandlung Schwer- und Mehrfachkranker A5 Psychotherapie S5 Psychotherapie G5 Psychotherapie A6 Tagesklinische Behandlung S6 Tagesklinische Behandlung G6 Tagesklinische Behandlung parteien können abweichende Vereinbarungen treffen. 2 Die Ergebnisse der Stichtagserhebungen hat die Einrichtung den anderen Vertragsparteien, den in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzie- rungsgesetzes genannten Beteiligten und der zu- ständigen Landesbehörde so rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, daß Vorverhandlun- gen nach § 17 Abs. 6 der Bundespflegesatzverord- nung durchgeführt werden können. (4) 1 Die Vertragsparteien schließen nach § 17 Abs. 7 der Bundespflegesatzverordnung Rahmen- vereinbarungen, die 1. eine Prüfung der Zuordnung der Patienten zu den Behandlungsbereichen durch den Medi- zinischen Dienst der Krankenversicherung im Krankenhaus ermöglichen, 2. eine Prüfung ermöglichen, ob die Personal- ausstattung nach dieser Verordnung in ein entsprechendes Behandlungsangebot umge- setzt wurde. 2 § 19 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung gilt entsprechend. § 5  Minutenwerte (1) Der Personalbemessung für die nachstehen- den Berufsgruppen sind je Patient und Woche fol- gende Minutenwerte zugrunde zu legen: