Psych-PV 127 AF Behandlungs- bereiche Ärzte Krankenpfle- gepersonal Diplom- Psychologen Ergothera- peuten Bewegungs- therapeuten, Kranken- gymnasten, Physiothera- peuten Sozialarbeiter, Sozial- pädagogen A1 207 578 29 122 28 76 A2 257 1.118 12 117 29 74 A3 82 376 110 197 29 79 A4 132 734 57 113 27 59 A5 154 198 107 103 31 14 A6 114 51 83 176 17 67 S1 226 557 43 72 35 109 S2 256 1.142 55 51 34 153 S3 82 242 110 156 46 175 S4 106 683 80 112 38 77 S5 131 199 100 101 31 48 S6 115 40 81 154 16 101 G1 183 992 26 102 35 75 G2 211 1.221 0 78 40 51 G3 84 518 66 85 42 79 G4 100 909 43 72 44 42 G5 119 241 81 76 31 13 G6 115 94 83 167 26 68 (2) 1 Für das Krankenpflegepersonal ist je Station und Woche zusätzlich ein Wert von 5.000 Minuten zugrunde zu legen; umfaßt eine Station weniger als 16 Patienten im Jahresdurchschnitt, vereinbaren die Vertragsparteien, inwieweit dieser Minutenwert je Station zu vermindern ist. 2 Station im Sinne des Satzes 1 ist eine eigenständige bauliche und or- ganisatorische Einheit, die alle für einen Stations­ betrieb erforderlichen Funktionen umfaßt. § 6  Ermittlung der Personalstellen (1) 1 Die Personalstellen für eine psychiatrische Einrichtung werden ermittelt, indem für jede Berufs- gruppe die Minutenwerte der Behandlungsbereiche nach § 5 Abs. 1 mit der entsprechenden durch- schnittlichen Zahl der Patienten nach § 4 Abs. 2 vervielfacht werden. 2 Beim Krankenpflegeperso- nal ist der Minutenwert je Station nach § 5 Abs. 2 mit der Anzahl der Stationen zu vervielfachen und hinzuzurechnen. 3 Die sich ergebende Gesamt- stundenzahl je Berufsgruppe ist in Personalstellen umzurechnen, indem sie durch die Zahl der Arbeits- stunden geteilt wird, die unter Berücksichtigung der tariflichen Arbeitszeit oder entsprechender Arbeits- zeitregelungen sowie der zu erwartenden Ausfall- zeiten durchschnittlich je Mitarbeiter zu leisten sind. 4 Die Höhe der Ausfallzeiten wird für die einzelnen Berufsgruppen von den Vertragsparteien unter Zu- grundelegung einer angemessenen Arbeitsorgani- sation vereinbart. (2) Die Personalstellen für eine Berufsgruppe nach Absatz 1 können entsprechend dem thera- peutischen Konzept der psychiatrischen Einrich- tung auch mit Fachkräften der anderen Berufsgrup- pen oder anderer, in § 5 Abs. 1 nicht genannten Berufe, besetzt werden, soweit das der Verordnung zugrundeliegende therapeutische Konzept erfüllt wird und die nach dieser Verordnung vereinbarten Personalkosten nicht überschritten werden.