TPG 139 AG oder die Entscheidung einer namentlich benannten Person seines Vertrauens übertragen (Erklärung zur Organ- und Gewebespende). 2 Die Erklärung kann auf bestimmte Organe oder Gewebe be- schränkt werden. 3 Die Einwilligung und die Über- tragung der Entscheidung können vom vollendeten sechzehnten, der Widerspruch kann vom vollende- ten vierzehnten Lebensjahr an erklärt werden. (2a) Niemand kann verpflichtet werden, eine Erklä- rung zur Organ- und Gewebespende abzugeben. (3) 1 Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- desrates einer Stelle die Aufgabe übertragen, die Erklärungen zur Organ- oder Gewebespende auf Wunsch der Erklärenden zu speichern und darüber berechtigten Personen Auskunft zu erteilen (Organ- und Gewebespenderegister). 2 Die gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur zum Zwecke der Feststellung verwendet werden, ob bei demjeni- gen, der die Erklärung abgegeben hatte, eine Org- an- oder Gewebeentnahme nach § 3 oder § 4 zuläs- sig ist. 3 Die Rechtsverordnung regelt insbesondere 1. die für die Entgegennahme einer Erklärung zur Organ- oder Gewebespende oder für deren Änderung zuständigen öffentlichen Stellen (An- laufstellen), die Verwendung eines Vordrucks, die Art der darauf anzugebenden Daten und die Prüfung der Identität des Erklärenden, 2. die Übermittlung der Erklärung durch die An- laufstellen an das Register sowie die Speiche- rung der Erklärung und der darin enthaltenen Daten bei den Anlaufstellen und dem Register, 3. die Aufzeichnung aller Abrufe im automatisier- ten Verfahren nach § 10 des Bundesdaten- schutzgesetzes sowie der sonstigen Auskünf- te aus dem Register zum Zwecke der Prüfung der Zulässigkeit der Anfragen und Auskünfte, 4. die Speicherung der Personendaten der nach Absatz 4 Satz 1 auskunftsberechtigten Ärzte bei dem Register sowie die Vergabe, Speiche- rung und Zusammensetzung der Benutzerken- nungen und Passwörter für ihre Auskunftsbe- rechtigung, 5. die Löschung der gespeicherten Daten und 6. die Finanzierung des Registers. (4) 1 Die Auskunft aus dem Register darf aus- schließlich an den Erklärenden sowie an einen von einem Krankenhaus dem Register als auskunftsbe- rechtigt benannten Arzt erteilt werden, der weder an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe oder Gewebe des möglichen Organ- oder Gewe- bespenders beteiligt ist und auch nicht Weisungen eines Arztes untersteht, der an diesen Maßnahmen beteiligt ist. 2 Die Anfrage darf erst nach der Fest- stellung des Todes gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfolgen. 3 Die Auskunft darf nur an den Arzt weiter- gegeben werden, der die Organ- oder Gewebeent- nahme vornehmen oder unter dessen Verantwor- tung die Gewebeentnahme nach § 3 Abs. 1 Satz 2 vorgenommen werden soll, und an die Person, die nach § 3 Abs. 3 Satz 1 über die beabsichtigte oder nach § 4 über eine in Frage kommende Organ- oder Gewebeentnahme zu unterrichten ist. (5) Die Bundesregierung kann durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bun- desrates ein Muster für den Organ- und Gewebe- spendeausweis festlegen und im Bundesanzeiger bekannt machen. 2. Abschnitt Entnahme von Organen und Geweben bei toten Spendern § 3  Entnahme mit Einwilligung des Spenders (1) 1 Die Entnahme von Organen oder Geweben ist, soweit in § 4 oder § 4a nichts Abweichendes bestimmt ist, nur zulässig, wenn 1. der Organ- oder Gewebespender in die Ent- nahme eingewilligt hatte, 2. der Tod des Organ- oder Gewebespenders nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist und 3. der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird. 2 Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf die Entnahme von Geweben auch durch andere dafür qualifizierte Personen unter der Verantwortung und nach fachli- cher Weisung eines Arztes vorgenommen werden. (2) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist unzulässig, wenn 1. die Person, deren Tod festgestellt ist, der Org-