TPG 141 AG 2 In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. 3 Die Aufklärung und die Ein- holung der Einwilligung dürfen erst nach der Fest- stellung des Todes erfolgen. (2) 1 Der Arzt hat Ablauf, Inhalt und Ergebnis der Aufklärung und der Einwilligung nach Absatz  1 Satz  1 Nr. 2 aufzuzeichnen. 2 Die entnehmende Person hat Ablauf und Umfang der Organ- oder Gewebeentnahme aufzuzeichnen. 3 Die Frau, die mit dem Embryo oder Fötus schwanger war, hat das Recht auf Einsichtnahme. 4 Sie kann eine Per- son ihres Vertrauens hinzuziehen.5 Die Einwilligung kann schriftlich, elektronisch oder mündlich wider- rufen werden. (3) In den Fällen des Absatzes 1 gilt die Frau, die mit dem Embryo oder Fötus schwanger war, nur für die Zwecke der Dokumentation, der Rückver- folgung und des Datenschutzes als Spenderin. § 5  Nachweisverfahren (1) 1 Die Feststellungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 sind jeweils durch zwei dafür qualifizierte Ärzte zu treffen, die den Organ- oder Gewebespender unabhängig voneinander unter- sucht haben. 2 Abweichend von Satz 1 genügt zur Feststellung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Unter- suchung und Feststellung durch einen Arzt, wenn der endgültige, nicht behebbare Stillstand von Herz und Kreislauf eingetreten ist und seitdem mehr als drei Stunden vergangen sind. (2) 1 Die an den Untersuchungen nach Absatz 1 beteiligten Ärzte dürfen weder an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe oder Gewe- be des Spenders beteiligt sein. 2 Sie dürfen auch nicht Weisungen eines Arztes unterstehen, der an diesen Maßnahmen beteiligt ist. 3 Die Feststellung der Untersuchungsergebnisse und ihr Zeitpunkt sind von den Ärzten unter Angabe der zugrunde- liegenden Untersuchungsbefunde unverzüglich jeweils in einer Niederschrift aufzuzeichnen und zu unterschreiben. 4 Dem nächsten Angehörigen sowie den Personen nach § 4 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3 ist Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben. 5 Sie können eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen. (3) 1 Die Feststellung nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist durch einen Arzt zu treffen, der weder an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe oder Gewebe des Embryos oder Fötus beteiligt sein darf. 2 Er darf auch nicht Weisungen eines Arztes unterstehen, der an diesen Maßnahmen beteiligt ist. 3 Die Untersuchungsergebnisse und der Zeitpunkt ihrer Feststellung sind von den Ärz- ten unter Angabe der zugrunde liegenden Unter- suchungsbefunde unverzüglich jeweils in einer gesonderten Niederschrift aufzuzeichnen und zu unterschreiben. 4 Der Frau, die mit dem Embryo oder Fötus schwanger war, ist Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben. 5 Sie kann eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen. § 6  Achtung der Würde des Organ- und Gewebespenders (1) Die Organ- oder Gewebeentnahme bei ver- storbenen Personen und alle mit ihr zusammen- hängenden Maßnahmen müssen unter Achtung der Würde des Organ- oder Gewebespenders in einer der ärztlichen Sorgfaltspflicht entsprechenden Weise durchgeführt werden. (2) 1 Der Leichnam des Organ- oder Gewebespen- ders muß in würdigem Zustand zur Bestattung über- geben werden. 2 Zuvor ist dem nächsten Angehöri- gen Gelegenheit zu geben, den Leichnam zu sehen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für tote Embryonen und Föten. § 7  Datenerhebung und -verwendung; Auskunftspflicht (1) Die Erhebung und Verwendung personen- bezogener Daten eines möglichen Organ- oder Gewebespenders, eines nächsten Angehörigen oder einer Person nach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3 und die Übermittlung dieser Daten an die nach Absatz 3 Satz 1 auskunftsberechtigten Perso- nen ist zulässig, soweit dies erforderlich ist 1. zur Klärung, ob eine Organ- oder Gewebeent- nahme nach § 3 Absatz 1 und 2, § 4 Absatz 1 bis 3 sowie § 9 Absatz 3 Satz 2 zulässig ist und ob ihr medizinische Gründe entgegenstehen, 2. zur Unterrichtung der nächsten Angehörigen nach § 3 Absatz 3 Satz 1, 3. zur Organ- und Spendencharakterisierung