TPG 142 nach § 10a, 4. zur Rückverfolgung nach § 13 Absatz 1 oder 5. zur Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reakti- onen auf der Grundlage der Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 4. (2) 1 Zur unverzüglichen Auskunft über die nach Absatz 1 erforderlichen Daten sind verpflichtet: 1. Ärzte, die den möglichen Organ- oder Gewe- bespender wegen einer dem Tode vorausge- gangenen Erkrankung behandelt hatten, 2. Ärzte, die über den möglichen Organ- oder Ge- webespender eine Auskunft aus dem Organ- und Gewebespenderegister nach § 2 Abs. 4 erhalten haben, 3. die Einrichtung der medizinischen Versorgung, in der der Tod des möglichen Organ- oder Ge- webespenders nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 festgestellt worden ist, 4. Ärzte, die bei dem möglichen Organ- oder Ge- webespender die Leichenschau vorgenommen haben, 5. die Behörden, in deren Gewahrsam oder Mit- gewahrsam sich der Leichnam des möglichen Organ- oder Gewebespenders befindet oder befunden hat, 6. der Transplantationsbeauftragte des Entnah- mekrankenhauses, 7. der verantwortliche Arzt des Transplantati- onszentrums, in dem das Organ übertragen werden soll oder übertragen worden ist, und 8. die von der Koordinierungsstelle (§ 11) oder ei- ner gewebeentnehmenden Gewebeeinrichtung beauftragte Person, soweit sie Auskunft über nach Absatz 1 erforderliche Daten erhalten hat. 2 Die Pflicht zur unverzüglichen Auskunft besteht erst, nachdem der Tod des möglichen Organ- oder Gewebespenders nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 fest- gestellt ist. (3) 1 Ein Recht auf Auskunft über die nach Absatz 1 erforderlichen Daten haben 1. Ärzte, die die Entnahme von Organen nach § 3 oder § 4 beabsichtigen und in einem Kranken- haus tätig sind, das nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Übertra- gung solcher Organe zugelassen ist oder mit einem solchen Krankenhaus zum Zwecke der Entnahme solcher Organe zusammenarbeitet, sowie der Transplantationsbeauftragte des Entnahmekrankenhauses und der verantwort- liche Arzt des Transplantationszentrums, in dem das Organ übertragen werden soll oder übertragen worden ist, 2. Ärzte, die die Entnahme von Geweben nach § 3 oder § 4 beabsichtigen oder unter deren Verantwortung Gewebe nach § 3 Abs. 1 Satz 2 entnommen werden sollen und in einer Einrich- tung der medizinischen Versorgung tätig sind, die solche Gewebe entnimmt oder mit einer solchen Einrichtung zum Zwecke der Entnah- me solcher Gewebe zusammenarbeitet, und 3. die von der Koordinierungsstelle beauftragte Person. 2 Die Auskunft soll für alle Organe oder Gewebe, deren Entnahme beabsichtigt ist, zusammen ein- geholt werden. 3 Sie darf erst eingeholt werden, nachdem der Tod des möglichen Organ- oder Ge- webespenders nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 fest- gestellt ist. 3. Abschnitt Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern § 8  Entnahme von Organen und Geweben (1) 1 Die Entnahme von Organen oder Geweben zum Zwecke der Übertragung auf andere ist bei einer lebenden Person, soweit in § 8a nichts Ab- weichendes bestimmt ist, nur zulässig, wenn 1. die Person a) volljährig und einwilligungsfähig ist, b) nach Absatz 2 Satz 1 und 2 aufgeklärt worden ist und in die Entnahme eingewil- ligt hat, c) nach ärztlicher Beurteilung als Spender geeignet ist und voraussichtlich nicht über das Operationsrisiko hinaus gefährdet oder über die unmittelbaren Folgen der Entnahme hinaus gesundheitlich schwer beeinträchtigt wird, 2. die Übertragung des Organs oder Gewebes auf den vorgesehenen Empfänger nach ärzt- licher Beurteilung geeignet ist, das Leben die-