TPG 144 nahme und die Verwendung des Knochen- marks eingewilligt. §  1627 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden. Die minderjäh- rige Person ist durch einen Arzt entsprechend § 8 Abs. 2 aufzuklären, soweit dies im Hinblick auf ihr Alter und ihre geistige Reife möglich ist. Lehnt die minderjährige Person die beab- sichtigte Entnahme oder Verwendung ab oder bringt sie dies in sonstiger Weise zum Aus- druck, so ist dies zu beachten. 5. Ist die minderjährige Person in der Lage, We- sen, Bedeutung und Tragweite der Entnahme zu erkennen und ihren Willen hiernach aus- zurichten, so ist auch ihre Einwilligung erfor- derlich. 2 Soll das Knochenmark der minderjährigen Person für Verwandte ersten Grades verwendet werden, hat der gesetzliche Vertreter dies dem Familienge- richt unverzüglich anzuzeigen, um eine Entschei- dung nach § 1629 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 1796 des Bürgerlichen Gesetzbuchs herbeizu- führen. § 8b  Entnahme von Organen und Geweben in besonderen Fällen (1) 1 Sind Organe oder Gewebe bei einer lebenden Person im Rahmen einer medizinischen Behand- lung dieser Person entnommen worden, ist ihre Übertragung nur zulässig, wenn die Person einwilli- gungsfähig und entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 aufgeklärt worden ist und in diese Übertragung der Organe oder Gewebe eingewilligt hat. 2 Für die Aufzeichnung der Aufklärung und der Einwilligung gilt § 8 Abs. 2 Satz 4 entsprechend. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Gewinnung von menschlichen Samenzellen, die für eine medi- zinisch unterstützte Befruchtung bestimmt sind. (3) Für einen Widerruf der Einwilligung gilt §  8 Abs. 2 Satz 6 entsprechend. § 8c Entnahme von Organen und Geweben zur Rückübertragung (1) Die Entnahme von Organen oder Geweben zum Zwecke der Rückübertragung ist bei einer le- benden Person nur zulässig, wenn 1. die Person a) einwilligungsfähig ist, b) entsprechend § 8  Abs.  2 Satz  1 und 2 aufgeklärt worden ist und in die Entnah- me und die Rückübertragung des Organs oder Gewebes eingewilligt hat, 2. die Entnahme und die Rückübertragung des Organs oder Gewebes im Rahmen einer me- dizinischen Behandlung erfolgen und nach dem allgemein anerkannten Stand der medi- zinischen Wissenschaft für diese Behandlung erforderlich sind und 3. die Entnahme und die Rückübertragung durch einen Arzt vorgenommen werden. (2) 1 Die Entnahme von Organen oder Geweben zum Zwecke der Rückübertragung bei einer Per- son, die nicht in der Lage ist, Wesen, Bedeutung und Tragweite der vorgesehenen Entnahme zu er- kennen und ihren Willen hiernach auszurichten, ist abweichend von Absatz 1 Nr. 1 nur zulässig, wenn der gesetzliche Vertreter oder ein Bevollmächtigter entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 aufgeklärt worden ist und in die Entnahme und die Rücküber- tragung des Organs oder Gewebes eingewilligt hat. 2 Die §§ 1627, 1901 Abs. 2 und 3 sowie § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden. (3) 1 Die Entnahme von Organen oder Geweben zum Zwecke der Rückübertragung bei einem le- benden Embryo oder Fötus ist unter den Voraus- setzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 nur zuläs- sig, wenn die Frau, die mit dem Embryo oder Fö- tus schwanger ist, entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 aufgeklärt worden ist und in die Entnahme und die Rückübertragung des Organs oder Ge- webes eingewilligt hat. 2 Ist diese Frau nicht in der Lage, Wesen, Bedeutung und Tragweite der vorge- sehenen Entnahme zu erkennen und ihren Willen hiernach auszurichten, gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Für die Aufzeichnung der Aufklärung und der Einwilligung gilt § 8 Abs. 2 Satz 4 entsprechend. (5) Für einen Widerruf der Einwilligung gilt §  8 Abs. 2 Satz 6 entsprechend. 3a Abschnitt Gewebeeinrichtungen, Untersuchungslabore, Register