TPG 146 ist. 2 Das Untersuchungslabor ist verpflichtet, eine Qualitätssicherung für die nach § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr.  3 vorgeschriebenen Laboruntersuchungen sicherzustellen. § 8f  (aufgehoben) 4. Abschnitt Entnahme, Vermittlung und Übertragung von Organen, Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben § 9  Zulässigkeit der Organentnahme und -übertragung, Vorrang der Organspende (1) Die Entnahme von Organen bei verstorbenen Spendern darf nur in Entnahmekrankenhäusern nach § 9a durchgeführt werden. (2) 1 Die Übertragung von Organen verstorbener Spender sowie die Entnahme und Übertragung von Organen lebender Spender darf nur in Transplan- tationszentren nach § 10 vorgenommen werden. 2 Sind Organe im Geltungsbereich dieses Gesetzes entnommen worden, ist ihre Übertragung nur zuläs- sig, wenn die Organentnahme nach § 11 Absatz 4 Satz 5 durch die Koordinierungsstelle organisiert und unter Beachtung der weiteren Regelungen nach § 11 durchgeführt worden ist. 3 Die Übertra- gung vermittlungspflichtiger Organe ist darüber hinaus nur zulässig, wenn die Organe durch die Vermittlungsstelle unter Beachtung der Regelungen nach § 12 Absatz 3 Satz 1 vermittelt worden sind. (3) 1 Die mögliche Entnahme und Übertragung eines Organs hat Vorrang vor der Entnahme von Geweben; sie darf nicht durch eine Gewebeent- nahme beeinträchtigt werden. 2 Die Entnahme von Geweben bei einem möglichen Spender von Or- ganen nach § 9a Absatz 2 Nummer 1 ist erst dann zulässig, wenn eine von der Koordinierungsstelle beauftragte Person dokumentiert hat, dass die Entnahme oder Übertragung von Organen nicht möglich ist oder durch die Gewebeentnahme nicht beeinträchtigt wird. § 9a  Entnahmekrankenhäuser (1) 1 Entnahmekrankenhäuser sind die nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zugelas- senen Krankenhäuser, die nach ihrer räumlichen und personellen Ausstattung in der Lage sind, Or- ganentnahmen von möglichen Spendern nach § 3 oder § 4 nach Maßgabe des § 11 Absatz 4 Satz 5 zu ermöglichen. 2 Die zuständige Behörde benennt gegenüber der Koordinierungsstelle die Entnah- mekrankenhäuser, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, und unterrichtet die Entnahmekran- kenhäuser schriftlich über diese Benennung. (2) Die Entnahmekrankenhäuser sind verpflichtet, 1. den endgültigen, nicht behebbaren Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms von Patienten, die nach ärztlicher Beurteilung als Organspender in Be- tracht kommen, nach § 5 festzustellen und der Koordinierungsstelle nach § 11 unverzüglich mitzuteilen; kommen diese Patienten zugleich als Gewebespender in Betracht, ist dies gleich- zeitig mitzuteilen, 2. sicherzustellen, dass die Zuständigkeiten und Handlungsabläufe zur Erfüllung ihrer Verpflich- tungen aus diesem Gesetz in einer Verfahrens- anweisung festgelegt und eingehalten werden, 3. sicherzustellen, dass die Entnahme in einem Operationssaal durchgeführt wird, der dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik entspricht, um die Qualität und Sicher- heit der entnommenen Organe zu gewährleis- ten, 4. sicherzustellen, dass das von ihnen eingesetz- te medizinische Personal für seine Aufgaben qualifiziert ist, 5. die auf Grund des § 11 getroffenen Regelun- gen zur Organentnahme einzuhalten und 6. sicherzustellen, dass alle Todesfälle mit primä- rer oder sekundärer Hirnschädigung sowie die Gründe für eine nicht erfolgte Feststellung oder für eine nicht erfolgte Meldung nach Nummer 1 oder andere der Organentnahme entgegenste- hende Gründe erfasst und die Daten der Koor- dinierungsstelle nach § 11 mindestens einmal jährlich anonymisiert übermittelt werden. (3) 1 Die Entnahmekrankenhäuser erhalten eine pauschale Abgeltung für die Leistungen, die sie im