TPG 147 AG Rahmen der Organentnahme und deren Vorberei- tung erbringen. 2 Die pauschale Abgeltung besteht aus 1.  einer Grundpauschale für die Feststellung nach Absatz 2 Nummer 1, 2.  einer Pauschale für die Abgeltung der Leis- tungen der intensivmedizinischen Versorgung sowie 3.  einer Pauschale für die Abgeltung der Leis- tungen bei der Organentnahme. 3 Zusätzlich erhalten die Entnahmekrankenhäuser einen Ausgleichszuschlag für die besondere In- anspruchnahme der für den Prozess der Organ- spende notwendigen Infrastruktur. § 9b  Transplantationsbeauftragte (1) 1 Die Entnahmekrankenhäuser bestellen min- destens einen ärztlichen Transplantationsbeauf- tragten, der für die Erfüllung seiner Aufgaben fach- lich qualifiziert ist. 2 Hat ein Entnahmekrankenhaus mehr als eine Intensivstation, soll für jede dieser Stationen mindestens ein Transplantationsbeauf- tragter bestellt werden. 3 Der Transplantationsbe- auftragte ist in Erfüllung seiner Aufgaben unmittel- bar der ärztlichen Leitung des Entnahmekranken- hauses unterstellt. 4 Er ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig und unterliegt keinen Weisungen. 5 Die Entnahmekrankenhäuser stellen sicher, dass der Transplantationsbeauftragte seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann, und unterstützen ihn dabei. 6 Die Entnahmekrankenhäu- ser stellen insbesondere sicher, dass 1. der Transplantationsbeauftragte hinzugezogen wird, wenn Patienten nach ärztlicher Beurtei- lung als Organspender in Betracht kommen, 2.  der Transplantationsbeauftragte zur Wahr- nehmung seiner Aufgaben ein Zugangsrecht zu den Intensivstationen des Entnahmekran- kenhauses erhält, 3.  dem Transplantationsbeauftragten zur Erfül- lung seiner Verpflichtung nach Absatz 2 Num- mer 5 alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden und 4.  durch Vertretungsregelungen die Verfügbarkeit eines Transplantationsbeauftragten gewähr- leistet ist. 7 Die Kosten für fachspezifische Fort- und Weiterbil- dungen der Transplantationsbeauftragten sind von den Entnahmekrankenhäusern zu tragen. (2) Transplantationsbeauftragte sind insbesondere dafür verantwortlich, 1. dass die Entnahmekrankenhäuser ihrer Ver- pflichtung nach § 9a Absatz 2 Nummer 1 nach- kommen, 2. dass die Angehörigen von Spendern nach § 3 oder § 4 in angemessener Weise begleitet werden, 3. die Verfahrensanweisungen nach § 9a Absatz 2 Nummer 2 zu erstellen, 4. dass das ärztliche und pflegerische Personal im Entnahmekrankenhaus über die Bedeutung und den Prozess der Organspende regelmäßig informiert wird, 5. alle Todesfälle mit primärer oder sekundärer Hirnschädigung in jedem Einzelfall, insbeson- dere die Gründe für eine nicht erfolgte Fest- stellung oder eine nicht erfolgte Meldung nach § 9a Absatz 2 Nummer 1 oder andere der Organentnahme entgegenstehende Gründe, auszuwerten und 6. dass der Leitung des Entnahmekranken- hauses mindestens einmal jährlich über die Ergebnisse der Auswertung nach Nummer 5 über ihre Tätigkeit und über den Stand der Organspende im Entnahmekrankenhaus be- richtet wird. (3) 1 Transplantationsbeauftragte sind so weit frei- zustellen, wie es zur ordnungsgemäßen Durch- führung ihrer Aufgaben und zu ihrer Teilnahme an fachspezifischer Fort- und Weiterbildung erforder- lich ist. 2 Die Freistellung erfolgt mit einem Anteil von mindestens 0,1 Stellen bei bis zu je zehn Intensiv- behandlungsbetten. 3 In Entnahmekrankenhäusern, die Transplantationszentren nach § 10 Absatz 1 sind, muss die Freistellung insgesamt eine ganze Stelle betragen. 4 Die Entnahmekrankenhäuser er- halten Ersatz für die Aufwendungen für die Freistel- lung der Transplantationsbeauftragten. 5 Die zweck- entsprechende Mittelverwendung ist gegenüber der Koordinierungsstelle nachzuweisen. (4) 1 Das Nähere, insbesondere zu der erforder- lichen Qualifikation und organisationsrechtlichen Stellung der Transplantationsbeauftragten, wird durch Landesrecht bestimmt. 2 Durch Landesrecht