TPG 148 können die Voraussetzungen festgelegt werden, nach denen mehrere Entnahmekrankenhäuser zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 die Bestellung eines gemeinsamen Transplantations- beauftragten schriftlich vereinbaren können. 3 Dabei ist sicherzustellen, dass der Transplantationsbe- auftragte seine Aufgaben in jedem der Entnahme- krankenhäuser ordnungsgemäß wahrnehmen kann. 4 Im Landesrecht können auch Ausnahmen von der Verpflichtung zur Bestellung eines Transplantati- onsbeauftragten vorgesehen werden, soweit und solange die Rea­ lisierung einer Organentnahme in begründeten Ausnahmefällen wegen der Besonder- heiten des Entnahmekrankenhauses ausgeschlos- sen ist. 5 Die Ausnahmen können einer Genehmi- gung durch die zuständige Behörde unterworfen werden. § 9c  Neurochirurgischer und neurologischer konsiliarärztlicher Rufbereitschaftsdienst, Verordnungsermächtigung (1) 1 Zur Unterstützung der Entnahmekrankenhäu- ser bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 9a Absatz 2 Nummer 1, den endgültigen, nicht beheb- baren Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms bei Patienten, die nach ärztlicher Beurteilung als Organspender in Betracht kommen, nach § 5 festzustellen, wird ein neurochirurgischer und neurologischer konsilia- rärztlicher Rufbereitschaftsdienst eingerichtet. 2 Zur Organisation dieses Rufbereitschaftsdienstes be- auftragen der Spitzenverband Bund der Kranken- kassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung durch Vertrag eine geeignete Einrichtung. 3 Diese darf weder an der Entnahme noch an der Übertra- gung von Organen beteiligt sein. (2) 1 Die Einrichtung nach Absatz 1 muss gewähr- leisten, dass regional und flächendeckend jeder- zeit Ärzte, die für die Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms bei einem Patienten qualifiziert sind, auf Anfrage eines Entnahmekrankenhauses zur Verfügung stehen. 2 Krankenhäuser mit neurochirurgischen oder neu- rologischen Fachabteilungen sowie neurochirur- gische oder neurologische Medizinische Versor- gungszentren und neurochirurgische oder neurolo- gische Praxen beteiligen sich auf Anfrage der nach Absatz 1 beauftragten Einrichtung an dem neu- rochirurgischen und neurologischen konsiliarärzt- lichen Rufbereitschaftsdienst. 3 Die Krankenhäuser, Medizinischen Versorgungszentren und Praxen haben einen Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich der Kosten, die ihnen dadurch entste- hen, dass sie Ärzte für den Rufbereitschaftsdienst zur Verfügung stellen. 4 Die sich beteiligenden Ärzte haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung einschließlich einer Einsatzpauschale. (3) 1 In einem Vertrag regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft im Ein- vernehmen mit dem Verband der Privaten Kranken- versicherung das Nähere zu den Aufgaben, zu der Organisation und zu der Finanzierung des neuro- chirurgischen und neurologischen konsiliarärzt- lichen Rufbereitschaftsdienstes aus Mitteln der ge- setzlichen Krankenversicherung einschließlich des in Absatz 2 Satz 3 genannten Ausgleichs und der in Absatz 2 Satz 4 genannten Vergütung. 2 Die private Krankenversicherungswirtschaft kann sich an der Finanzierung des neurochirurgischen und neurolo- gischen konsiliarärztlichen Rufbereitschaftsdiens- tes beteiligen. (4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 3 bis zum 31. Dezember 2019 oder ein Vertrag nach Absatz 1 Satz 2 bis zum 31. Dezember 2020 ganz oder teilweise nicht zustande, bestimmt das Bundesmi- nisterium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine geeignete Einrichtung und regelt das Nähere zu den Aufga- ben, der Organisation und der Finanzierung des neurochirurgischen und neurologischen konsilia- rärztlichen Rufbereitschaftsdienstes aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung. § 10  Transplantationszentren (1) 1 Transplantationszentren sind Krankenhäuser oder Einrichtungen an Krankenhäusern, die nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Übertragung von Organen verstorbener Spender sowie für die Entnahme und Übertragung von Or- ganen lebender Spender zugelassen sind. 2 Bei der Zulassung nach § 108 des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch sind Schwerpunkte für die Übertragung