TPG 150 nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder weitere Personen, die Angaben zum Organspender machen können, befragt. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Erhebung der sachdienlichen Angaben vor der Entnahme und Übertragung eines Organs eines le- benden Spenders durch den verantwortlichen Arzt des Transplantationszentrums. (2) 1 Die Koordinierungsstelle stellt sicher, dass die für die Organ- und Spendercharakterisierung nach Absatz 1 erforderlichen Laboruntersuchungen in Laboren durchgeführt werden, die über qualifi- ziertes Personal und geeignete Einrichtungen und Ausrüstungen verfügen. 2 Die Labore verfügen über geeignete Verfahrensanweisungen, die gewährleis- ten, dass die Angaben zur Organ- und Spendercha- rakterisierung der Koordinierungsstelle unverzüg- lich übermittelt werden. (3) 1 Der Transport von Organen erfolgt unter Be- achtung der Verfahrensanweisung der Koordinie- rungsstelle nach § 11 Absatz 1a Satz 2 Nummer 7. 2 Das Nähere zur Kennzeichnung der Behältnisse für den Transport von Organen regelt eine Rechts- verordnung nach Absatz 4. (4) 1 Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- desrates nach Anhörung der Bundesärztekammer und weiterer Sachverständiger Regelungen zur Organ- und Spendercharakterisierung und zum Transport von Organen treffen. 2 In der Rechtsver- ordnung können insbesondere Regelungen getrof- fen werden über die Anforderungen an 1. die Angaben, die nach dem Stand der medi- zinischen Wissenschaft und Technik bei jeder Organspende erhoben werden müssen, 2. die Angaben, die nach ärztlicher Beurteilung unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der entsprechenden Angaben und der besonde- ren Umstände des jeweiligen Falles nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik zusätzlich erhoben werden müssen, 3. das Verfahren für die Übermittlung von Anga- ben über die Organ- und Spendercharakteri- sierung und 4. die Kennzeichnung der Behältnisse für den Transport von Organen. 3 Wenn in einem besonderen Fall, einschließlich ei- nem lebensbedrohlichen Notfall, eine Risiko-Nut- zen-Analyse ergibt, dass der erwartete Nutzen für den Organempfänger größer ist als die Risiken auf Grund unvollständiger Daten, kann ein Org- an auch dann übertragen werden, wenn nicht alle in der Rechtsverordnung nach Satz 2 Nummer 1 festgelegten Mindestangaben vor der Übertragung vorliegen. § 11  Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben, Koordinierungsstelle (1) 1 Die Entnahme von Organen verstorbener Spender einschließlich der Vorbereitung von Ent- nahme, Vermittlung und Übertragung ist gemein- schaftliche Aufgabe der Transplantationszentren und der Entnahmekrankenhäuser in regionaler Zusammenarbeit. 2 Zur Organisation dieser Aufga- be errichten oder beauftragen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekam- mer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft eine geeignete Einrichtung (Koordinierungsstelle). 3 Sie muß auf Grund einer finanziell und organisa- torisch eigenständigen Trägerschaft, der Zahl und Qualifikation ihrer Mitarbeiter, ihrer betrieblichen Organisation sowie ihrer sachlichen Ausstattung die Gewähr dafür bieten, daß die Maßnahmen nach Satz  1 in Zusammenarbeit mit den Trans- plantationszentren und den Entnahmekranken- häusern nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden. 4 Die Transplantationszentren müssen in der Koordinierungsstelle angemessen vertreten sein. 5 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft haben darauf zu achten, dass die Koordinierungsstelle die Vor- aussetzungen des Satzes 3 erfüllt und dabei nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit arbeitet. 6 Die Koordinierungsstelle hat die grundsätzlichen finanziellen und organisatorischen Entscheidungen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Bundesärztekammer und der Deutschen Kran- kenhausgesellschaft unverzüglich vorzulegen. 7 Die Haushaltslegung und die finanzielle Eigenständig- keit kann auf Veranlassung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Bundesärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft durch unabhängige Sachverständige geprüft werden. 8 Die Koordinierungsstelle hat jährlich einen Geschäfts- bericht zu veröffentlichen. 9 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer