TPG 151 AG und die Deutsche Krankenhausgesellschaft haben sicherzustellen, dass die Koordinierungsstelle die Veröffentlichungspflicht erfüllt. (1a) 1 Die Koordinierungsstelle hat die Zusammen- arbeit zur Organentnahme bei verstorbenen Spen- dern und die Durchführung aller bis zur Übertra- gung erforderlichen Maßnahmen mit Ausnahme der Vermittlung von Organen durch die Vermittlungs- stelle nach § 12 unter Beachtung der Richtlinien nach § 16 zu organisieren, um die vorhandenen Möglichkeiten der Organspende wahrzunehmen und durch die Entnahme und Bereitstellung geeig- neter Spenderorgane die gesundheitlichen Risiken der Organempfänger so gering wie möglich zu hal- ten. 2 Hierzu erstellt die Koordinierungsstelle geeig- nete Verfahrensanweisungen unter Beachtung der Richtlinien nach § 16, insbesondere 1. zur Meldung nach § 9a Absatz 2 Nummer 1, 2. zur Überprüfung der Spenderidentität, 3. zur Überprüfung der Einzelheiten der Einwilli- gung des Spenders nach § 3 oder der Zustim- mung anderer Personen nach § 4, 4. zur Überprüfung des Abschlusses der Organ- und Spendercharakterisierung nach § 10a Ab- satz 1, 5. zur Sicherstellung, dass die Angaben zur Org- an- und Spendercharakterisierung das Trans- plantationszentrum, bei vermittlungspflichtigen Organen die Vermittlungsstelle nach §  12, rechtzeitig erreichen, 6. für die Entnahme, Konservierung, Verpackung und Kennzeichnung von Organen, 7. für den Transport der Organe, um ihre Unver- sehrtheit während des Transports und eine angemessene Transportdauer sicherzustellen, 8. zur Sicherstellung der Rückverfolgung nach § 13 Absatz 1, 9. zur Sicherstellung der unverzüglichen Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwer- wiegender unerwünschter Reaktionen und der in diesem Zusammenhang getroffenen Maß- nahmen auf der Grundlage der Rechtsverord- nung nach § 13 Absatz 4. 3 Die Koordinierungsstelle stellt sicher, dass das von ihr eingesetzte medizinische Personal für seine Aufgaben qualifiziert ist. 4 Sie berät die Entnahme- krankenhäuser bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen und die Transplantationsbeauftrag- ten bei der Auswertung der Todesfälle mit primärer oder sekundärer Hirnschädigung nach § 9b Absatz 2 Nummer 5 und bei der Verbesserung kranken- hausinterner Handlungsabläufe im Prozess der Organspende. 5 Das Nähere zur Erstellung der Ver- fahrensanweisungen nach Satz 2 regelt der Vertrag nach Absatz 2. (1b) 1 Die Koordinierungsstelle wertet die von den Entnahmekrankenhäusern an sie nach § 9a Ab- satz 2 Nummer 6 zu übermittelnden Daten aus und leitet die Daten und die Ergebnisse der Aus- wertung standortbezogen an die nach Landesrecht zuständigen Stellen weiter. 2 Die Ergebnisse der Auswertung werden von der Koordinierungsstelle standortbezogen auch an das jeweilige Entnahme- krankenhaus weitergeleitet. 3 Die Anforderungen an die von den Entnahmekrankenhäusern an die Koordinierungsstelle nach § 9a Absatz 2 Nummer 6 zu übermittelnden Daten, das Verfahren für die Übermittlung der Daten, die Auswertung der Daten und an ihre Weiterleitung werden im Vertrag nach Absatz 2 festgelegt. (2) 1 Die Spitzenverband Bund der Krankenkas- sen, die Bundesärztekammer, die Deutsche Kran- kenhausgesellschaft und die Koordinierungsstelle regeln durch Vertrag das Nähere zu den Aufgaben der Koordinierungsstelle mit Wirkung für die Trans- plantationszentren und die Entnahmekrankenhäu- ser. 2 Der Vertrag regelt insbesondere 1. die Anforderungen an die im Zusammenhang mit einer Organentnahme zum Schutz der Organempfänger erforderlichen Maßnahmen sowie die Rahmenregelungen für die Zusam- menarbeit der Beteiligten, 2. die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaus- tausch mit der Vermittlungsstelle, 3. die Unterstützung der Transplantationszentren bei Maßnahmen zur Qualitätssicherung, 4. den Ersatz angemessener Aufwendungen der Koordinierungsstelle für die Erfüllung ihrer Auf- gaben nach diesem Gesetz einschließlich a)  der pauschalen Abgeltung von Leistungen nach § 9a Absatz 3 Satz 2 und des Aus- gleichszuschlags nach § 9a Absatz 3 Satz 3 sowie b)  des Ersatzes der Aufwendungen der Ent- nahmekrankenhäuser für die Freistellung der Transplantationsbeauftragten nach § 9b Absatz 3 Satz 4 und 5. ein Schlichtungsverfahren bei einer fehlenden