TPG 154 um diese Organe in diesen Staaten zu übertra- gen, die Anforderungen an die Vermittlung die- ser Organe unter Einhaltung der Regelungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, 3b. die Übermittlung von Daten an die Transplan- tationsregisterstelle nach § 15e bei Organen, die im Rahmen eines internationalen Austau- sches in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes vermittelt worden sind, 4. die Überprüfung von Vermittlungsentscheidun- gen in regelmäßigen Abständen, 5. die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaus- tausch mit der Koordinierungsstelle und den Transplantationszentren, 6. eine regelmäßige Berichterstattung der Ver- mittlungsstelle an die anderen Vertragspartner, 7. den Ersatz angemessener Aufwendungen der Vermittlungsstelle für die Erfüllung ihrer Aufga- ben nach diesem Gesetz, 8. 8. eine vertragliche Kündigungsmöglichkeit bei Vertragsverletzungen der Vermittlungsstelle. 3 Der Vertrag nach Satz 1 bedarf des Einverneh- mens mit dem Verband der Privaten Krankenver- sicherung. (5) 1 Der Vertrag nach den Absätzen 1 und 4 sowie seine Änderung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit und ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. 2 Die Genehmi- gung ist zu erteilen, wenn der Vertrag oder seine Änderung den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem Recht entspricht. 3 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft über- wachen die Einhaltung der Vertragsbestimmun- gen. 4 Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Satz 3 setzen sie eine Kommission ein, die jeweils aus mindestens einem Vertreter des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Bundesärztekam- mer und der Deutschen Kranken­ hausgesellschaft und zwei Vertretern der Länder zusammengesetzt ist. 5 Die Vermittlungsstelle und die Transplantati- onszentren sind verpflichtet, der Kommission die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 6 Die Kommission ist verpflichtet, Erkenntnisse über Ver- stöße gegen dieses Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen an die zuständigen Behörden der Länder weiterzuleiten. 7 Das Nähere zur Zusammensetzung der Kommis- sion, zur Arbeitsweise und zum Verfahren regelt der Vertrag nach Absatz 4. (6) (weggefallen) § 12a  Angehörigenbetreuung (1) 1 Die Koordinierungsstelle ist befugt, im An- schluss an eine Organspende eine Angehörigenbe- treuung anzubieten. 2 Bei der Angehörigenbetreu- ung kann die Koordinierungsstelle die folgenden Aufgaben wahrnehmen: 1. Angehörigentreffen organisieren, 2.  die nächsten Angehörigen oder die Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3, deren Daten sie nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 in Ver- bindung mit § 11 Absatz 4 Satz 3 erhoben hat, über die Angehörigentreffen informieren, 3.  die nächsten Angehörigen oder die Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3, deren Daten sie nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 in Ver- bindung mit § 11 Absatz 4 Satz 3 erhoben hat, über das Ergebnis der Organtransplantation in anonymisierter Form informieren, 4.  anonymisierte Schreiben des Organempfän- gers, die an die nächsten Angehörigen oder die Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3, deren Daten sie nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 4 Satz 3 erhoben hat, gerichtet sind, an diese weiterleiten und 5.  anonymisierte Schreiben der nächsten Ange- hörigen oder der Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3, deren Daten sie nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 4 Satz 3 erhoben hat, an den Organ- empfänger über das Transplantationszentrum, in dem das Organ auf den Empfänger übertra- gen wurde, übermitteln. (2) Die Koordinierungsstelle darf die personenbe- zogenen Daten der nächsten Angehörigen oder der Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3, die von ihr nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 in Ver- bindung mit § 11 Absatz 4 Satz 3 erhoben worden sind, verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um zu klären, ob die nächsten Angehörigen oder die Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3