TPG 156 zunehmen. 3 Die Begleitpapiere enthalten daneben alle für die Organübertragung erforderlichen medi- zinischen Angaben, einschließlich der Angaben zur Organ- und Spendercharakterisierung nach § 10a. 4 Die Koordinierungsstelle meldet das Organ, die Kenn-Nummer und die für die Organvermittlung erforderlichen medizinischen Angaben an die Ver- mittlungsstelle und übermittelt nach Entscheidung der Vermittlungsstelle die Begleitpapiere an das Transplantationszentrum, in dem das Organ auf den Empfänger übertragen werden soll. 5 Das Nä- here wird im Vertrag nach § 11 Abs. 2 geregelt. (2) Die Koordinierungsstelle darf Angaben aus den Begleitpapieren mit den personenbezogenen Daten des Organspenders zur weiteren Informati- on über diesen nur gemeinsam verwenden, insbe- sondere zusammenführen und an die Transplan- tationszentren weitergeben, in denen Organe des Spenders übertragen worden sind, soweit dies zur Abwehr einer zu befürchtenden gesundheitlichen Gefährdung der Organempfänger erforderlich ist. (3) 1 Der behandelnde Arzt hat Patienten, bei de- nen die Übertragung vermittlungspflichtiger Orga- ne medizinisch angezeigt ist, mit deren schriftlicher oder elektronischer Einwilligung unverzüglich an das Transplantationszentrum zu melden, in dem die Organübertragung vorgenommen werden soll. 2 Die Meldung hat auch dann zu erfolgen, wenn eine Ersatztherapie durchgeführt wird. 3 Die Transplan- tationszentren melden die für die Organvermittlung erforderlichen Angaben über die in die Wartelisten aufgenommenen Patienten nach deren schriftli- cher oder elektronischer Einwilligung an die Ver- mittlungsstelle. 4 Der Patient ist vor der Einwilligung darüber zu unterrichten, an welche Stellen seine personenbezogenen Daten übermittelt werden. 5 Duldet die Meldung nach Satz 1 oder 3 wegen der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesund- heitsschädigung des Patienten keinen Aufschub, kann sie auch ohne seine vorherige Einwilligung erfolgen; die Einwilligung ist unverzüglich nachträg- lich einzuholen. (4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- desrates das Verfahren regeln 1. für die Übermittlung der Angaben, die für die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit der Or- gane nach Absatz 1 notwendig sind, 2. für die Meldung, Dokumentation, Untersuchung und Bewertung schwerwiegender Zwischen- fälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen und, soweit beim Organspender gleichzeitig Gewebe entnommen wurde, für die Meldung an die Gewebeeinrichtung, die das Gewebe entgegengenommen hat, sowie 3. zur Sicherstellung der Meldung von Vorfäl- len bei einer Lebendorganspende, die mit der Qualität und Sicherheit des gespendeten Organs zusammenhängen können, und von schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen beim lebenden Spender. § 13a  Dokumentation übertragener Gewebe durch Einrichtungen der medizinischen Versorgung Die Einrichtungen der medizinischen Versorgung haben dafür zu sorgen, dass für Zwecke der Rück- verfolgung oder für Zwecke der Risikoerfassung nach den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes oder anderen Rechtsvorschriften jedes übertra- gene Gewebe von dem behandelnden Arzt oder unter dessen Verantwortung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 16a dokumentiert wird. § 13b  Meldung schwerwiegender Zwischen‑ fälle und schwerwiegender unerwünsch-ter Reaktionen bei Geweben 1 Die Einrichtungen der medizinischen Versorgung haben 1. jeden schwerwiegenden Zwischenfall im Sinne des § 63i Absatz 6 des Arzneimittelgesetzes und 2. jede schwerwiegende unerwünschte Reaktion im Sinne des § 63i Absatz 7 des Arzneimittel- gesetzes, die bei oder nach der Übertragung der Gewebe beobachtet wurde und mit der Qualität und Sicherheit der Gewebe im Zusam- menhang stehen kann, unverzüglich nach deren Feststellung zu dokumen- tieren und der Gewebeeinrichtung, von der sie das Gewebe erhalten haben, unverzüglich nach Satz 2 zu melden. 2 Dabei haben sie alle Angaben, die für die Rückverfolgbarkeit und für die Qualitäts- und