TPG 158 zenswerten Interessen der betroffenen Person überwiegt und der Forschungszweck nicht auf andere Weise zu erreichen ist. 3 Die personenbezogenen Daten sind, soweit dies nach dem Forschungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, zu anony- misieren oder, solange eine Anonymisierung noch nicht möglich ist, zu pseudonymisieren. (3) 1 Von diesen Vorschriften unberührt bleibt im Falle der Samenspende das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung. 2 Im Falle der Knochenmarkspende darf abweichend von Ab- satz 2 die Identität des Gewebespenders und des Gewebeempfängers gegenseitig oder den jeweili- gen Verwandten bekannt gegeben werden, wenn der Gewebespender und der Gewebeempfänger oder ihre gesetzlichen Vertreter darin ausdrücklich eingewilligt haben. § 15 Aufbewahrungs- und Löschungsfristen (1) 1 Die Aufzeichnungen über die Beteiligung nach § 4 Abs. 4, über die Aufklärung nach § 4a Abs. 2, zur Feststellung der Untersuchungsergebnisse nach § 5 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3, zur Auf- klärung nach § 8 Abs. 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 8a Satz 1 Nr. 4, § 8b Abs. 1 und 2, § 8c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Abs. 2 und 3 und zur gut- achtlichen Stellungnahme nach § 8 Abs. 3 Satz 2 sowie die Dokumentationen der Organentnahme, ‑vermittlung und -übertragung und die nach § 10a erhobenen Angaben zur Organ- und Spendercha- rakterisierung sind, soweit § 15h nichts anderes bestimmt, mindestens 30 Jahre aufzubewahren, um eine lückenlose Rückverfolgung der Organe zu ermöglichen. (2) 1 Die nach § 8d Absatz 2 zu dokumentieren- den Angaben müssen mindestens 30 Jahre lang nach Ablauf des Verfalldatums des Gewebes und die nach § 13a zu dokumentierenden Daten min- destens 30 Jahre lang nach der Übertragung des Gewebes aufbewahrt werden und unverzüglich ver- fügbar sein. (3) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach den Absätzen 1 und 2 sind die Angaben zu löschen oder zu anonymisieren. 5a Abschnitt Transplantationsregister § 15a Zweck desTransplantationsregisters Zur Verbesserung der Datengrundlage für die transplantationsmedizinische Versorgung und For- schung sowie zur Erhöhung der Transparenz in der Organspende und Transplantation wird ein Trans- plantationsregister eingerichtet, insbesondere 1. zur Weiterentwicklung der Regeln zur Aufnah- me in die Warteliste nach § 10 Absatz 2 Satz  1 Nummer 2, 2. zur Weiterentwicklung der Organ- und Spen- dercharakterisierung und ihrer Bewertung nach § 10a Absatz 1 Satz 1 und 4, 3. zur Weiterentwicklung der Konservierung, Auf- bereitung, Aufbewahrung und Beförderung der Organe nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b, 4. zur Bewertung schwerwiegender Zwischen- fälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen, 5. zur Weiterentwicklung der Regeln für die Or- ganvermittlung nach § 12 Absatz 3 Satz 1, 6. zur Verbesserung der Qualität in der trans- plantationsmedizinischen Versorgung und Nach­ sorge sowie 7. zur Unterstützung der Überwachung der Organ- spende und Transplantation. § 15b Transplantationsregisterstelle (1) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Kran- kenhausgesellschaft beauftragen eine geeignete Einrichtung mit der Errichtung und dem Betrieb ei- ner Transplantationsregisterstelle. 2 Die Transplan- tationsregisterstelle muss auf Grund einer finanziell und organisatorisch eigenständigen Trägerschaft, der Qualifikation ihrer Mitarbeiter sowie ihrer sach- lichen und technischen Ausstattung gewährleisten, dass sie die ihr nach diesem Abschnitt übertrage- nen Aufgaben erfüllen kann. (2) 1 Die Transplantationsregisterstelle führt das Transplantationsregister. 2 Sie hat insbesondere