TPG 159 AG 1. die nach § 15e Absatz 1 übermittelten Daten zu erheben, zu speichern und auf Plausibilität, Vollständigkeit und Vollzähligkeit zu überprü- fen und, soweit erforderlich, die übermittelnden Stellen über die Vertrauensstelle zur Berichti- gung oder Ergänzung der übermittelten Daten aufzufordern, 2. aus den übermittelten Daten einer Organspen- de und Transplantation Datensätze zu erstel- len, diese zu pflegen und fortzuschreiben, 3. die Daten nach § 15f und § 15g zu übermitteln sowie 4. einen jährlichen Tätigkeitsbericht über ihre Ar- beit, einschließlich Angaben zur Vollzähligkeit der übermittelten Daten, zu veröffentlichen. 3 Die von der Vertrauensstelle nach § 15c Absatz 2 Satz 1 übermittelten Daten hat die Transplantati- onsregisterstelle abweichend von Satz 2 1. getrennt von den nach Satz 2 Nummer 1 erho- benen Daten zu speichern und 2. nach § 15f Absatz 1 und § 15g Absatz 1 zu übermitteln. (3) Die Transplantationsregisterstelle unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Unterstützung des Fachbeirats nach § 15d eine Geschäftsstelle. (4) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkas- sen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Transplantati- onsregisterstelle regeln im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung durch Vertrag das Nähere zu den Aufgaben, zu dem Be- trieb und zu der Finanzierung der Transplantations- registerstelle mit Wirkung für die zur Übermittlung der transplantationsmedizinischen Daten nach § 15e Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten, insbesondere 1. das Nähere zur Arbeitsweise der Geschäfts- stelle nach Absatz 3, 2. die Anforderungen an die Erhebung, Verarbei- tung und Übermittlung der Daten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 3. die Anforderungen an die Prüfung von Plau- sibilität, Vollständigkeit und Vollzähligkeit der Daten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 4. die Zusammenarbeit mit der Vertrauensstelle nach § 15c, 5. die Unterstützung der Transplantationszentren sowie der mit der Nachsorge betrauten Ein- richtungen und Ärzte in der ambulanten Ver- sorgung, 6. Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderun- gen an den Datenschutz nach§ 14 Absatz 2 Satz 5, 7. das Nähere zum Austausch anonymisierter Daten mit anderen wissenschaftlichen Regis- tern nach § 15g Absatz 3, 8. die angemessene Finanzierung der Transplan- tationsregisterstelle aus Mitteln der gesetzli- chen Krankenversicherung, 9. das Nähere zur Datenübermittlung nach § 15g Absatz 1 und 2 sowie 10. einheitliche Vorgaben für den Tätigkeitsbericht nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und den Be- richt nach § 15g Absatz 4. 2 Die private Krankenversicherungswirtschaft kann sich an der Finanzierung der Transplantationsre- gisterstelle beteiligen. 3 Der Vertrag kann auch eine stufenweise Aufnahme des Betriebs der Transplan- tationsregisterstelle vorsehen. 4 Für Regelungen nach Satz 1 Nummer 2, 4, 6, 7 und 9 ist das Ein- vernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit herzustellen. (5) 1 Der Vertrag sowie seine Änderung bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit und sind im Bundesanzeiger be- kannt zu machen. 2 Die Genehmigung ist zu ertei- len, wenn der Vertrag oder seine Änderung den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem Recht entspricht. (6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Kran- kenhausgesellschaft überwachen die Einhaltung der Vertragsbestimmungen. (7) Für die Transplantationsregisterstelle sind die §§ 21 und 24 bis 26 des Bundesdatenschutzgeset- zes anzuwenden. § 15c Vertrauensstelle (1) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkas- sen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft beauftragen eine unab- hängige Vertrauensstelle, die von der Transplan- tationsregisterstelle räumlich, technisch, organi-