TPG 161 AG (2) 1 Der Fachbeirat berät und unterstützt die Transplantationsregisterstelle und die Vertrauens- stelle. 2 Er ist insbesondere zu beteiligen 1. bei der Festlegung der Verfahrensordnung für die Datenübermittlung an die Transplantations- registerstelle nach § 15e Absatz 4 Satz 2 und 2. bei der Festlegung der Verfahrensordnung für die Datenübermittlung durch die Transplanta- tionsregisterstelle nach § 15f Absatz 2 Satz 2. 3 Der Fachbeirat schlägt den bundesweit einheitli- chen Datensatz sowie dessen Fortschreibung nach § 15e Absatz 5 Satz 2 vor. 4 Bei Anträgen auf Über- mittlung von Daten zu Forschungszwecken nach § 15g Absatz 2 Satz 3 ist der Fachbeirat anzuhören. (3) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Kran- kenhausgesellschaft im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung geben dem Fachbeirat eine Geschäftsordnung. 2 Die Ge- schäftsordnung regelt insbesondere das Nähere zur Zusammensetzung, zur Arbeitsweise und zum Verfahren. § 15e Datenübermittlung an die Transplantationsregisterstelle und an die Vertrauensstelle (1) 1 Zur Übermittlung transplantationsmedizini- scher Daten an die Transplantationsregisterstelle sind verpflichtet: 1. die Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1 Satz 2, 2. die Vermittlungsstelle nach§ 12 Absatz 1 Satz  1, 3. die Transplantationszentren, 4. der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie 5. die mit der Nachsorge betrauten Einrichtungen und Ärzte in der ambulanten Versorgung. 2 Die mit der Nachsorge betrauten Einrichtungen und Ärzte in der ambulanten Versorgung können abweichend von Satz 1 die zu übermittelnden Da- ten an das Transplantationszentrum melden, in dem die Organübertragung vorgenommen wurde. 3 Das Transplantationszentrum übermittelt diese Daten an die Transplantationsregisterstelle. 4 Die Pflicht zur Übermittlung transplantationsmedizi- nischer Daten gilt für die Daten, die seit dem 1. Januar 2017 erhoben worden sind. (2) Die an die Transplantationsregisterstelle nach Absatz 1 zu übermittelnden transplantationsmedi- zinischen Daten sind die transplantationsmedizini- schen Daten von in die Warteliste aufgenommenen Patienten, Organempfängern und Organspendern, insbesondere 1. die für die Aufnahme in die Warteliste nach §  10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erforderli- chen Daten der in die Warteliste aufgenomme- nen Patienten, 2. die nach der Aufnahme in die Warteliste von den Transplantationszentren erhobenen trans- plantationsmedizinisch relevanten Daten der in die Warteliste aufgenommenen Patienten, 3. die für die Organvermittlung nach § 12 Ab- satz  3 Satz 1 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erforderlichen Daten der in die Warteliste aufgenommenen Patienten und verstorbenen Organspender, 4. die Daten des lebenden Organspenders, die im Rahmen der ärztlichen Beurteilung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c erhoben werden, 5. die für die Organ- und Spendercharakterisie- rung nach § 10a Absatz 1 Satz 1 und 4 erfor- derlichen Daten der verstorbenen und leben- den Organspender, 6. die Daten der Entnahme, der Konservierung, der Verpackung, der Kennzeichnung und des Transports, die auf Grundlage der Verfah- rensanweisungen nach § 11 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 und 7 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b dokumentiert werden, 7. die Daten der Organübertragung von Organen verstorbener und lebender Organspender, 8. die Daten, die im Rahmen der stationären und ambulanten Nachsorge der Organempfänger und lebenden Organspender erhoben werden, sowie 9. die Daten der Qualitätssicherung, die in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus- schusses nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Num- mer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegt worden sind,