TPG 162 soweit diese Daten zur Erreichung der Zwecke des Transplantationsregisters nach § 15a erforderlich sind. (3) Die personenbezogenen Daten sind vor der Übermittlung an die Transplantationsregisterstelle der Vertrauensstelle nach § 15c zur Pseudonymi- sierung zuzuleiten. (4) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkas- sen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft legen im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversiche- rung und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit das Ver- fahren für die Übermittlung der Daten, einschließ- lich der erstmaligen und laufenden Übermittlung, in einer Verfahrensordnung fest. 2 Der Fachbeirat nach § 15d ist zu beteiligen. (5) 1 Die Übermittlung transplantationsmedizini- scher Daten an die Transplantationsregisterstelle erfolgt auf der Grundlage des bundesweit einheit- lichen Datensatzes. 2 Der bundesweit einheitliche Datensatz sowie dessen Fortschreibung werden von dem Spitzenverband Bund der Krankenkas- sen, der Bundesärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auf Vorschlag des Fach- beirats nach § 15d vereinbart. 3 Dabei sind die Richt- linien der Bundesärztekammer nach § 16 Absatz 1 Satz 1 und die Richtlinien und Beschlüsse des Ge- meinsamen Bundesausschusses nach den §§ 136 bis 136c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu beachten. 4 Der bundesweit einheitliche Datensatz ist vom Bundesministerium für Gesundheit im Bun- desanzeiger bekannt zu machen. (6) 1 Die Übermittlung der personenbezogenen Daten eines in die Warteliste aufgenommenen Patienten oder eines Organempfängers ist nur zu- lässig, wenn eine ausdrückliche Einwilligung des in die Warteliste aufgenommenen Patienten oder des Organempfängers vorliegt. 2 Die Übermittlung der personenbezogenen Daten von einem lebenden Organspender ist nur zulässig, wenn eine ausdrück- liche Einwilligung des lebenden Organspenders vor- liegt. 3 Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Satz 1 oder Satz 2 ist nach dem Tod des in die Warteliste aufgenommenen Patienten, des Organempfängers oder des Organspenders nur zulässig, wenn sich die jeweilige ausdrückliche Einwilligung auch auf die Datenübermittlung nach dem Tod erstreckt. 4 Der in die Warteliste aufge- nommene Patient, der Organempfänger und der lebende Organspender sind durch einen Arzt im Transplantationszentrum über die Bedeutung und Tragweite der Einwilligung aufzuklären. 5 Sie sind insbesondere darüber aufzuklären, dass im Fall des Widerrufs ihrer datenschutzrechtlichen Einwilligung nach Absatz 7 die bis dahin übermittelten Daten weiter verarbeitet werden dürfen. 6 Übermittelt ein Transplantationszentrum die von ihm erhobenen transplantationsmedizinischen Daten eines in die Warteliste aufgenommenen Patienten, eines Orga- nempfängers oder eines lebenden Organspenders an die Vermittlungsstelle nach § 13 Absatz 3 Satz 3 oder an den Gemeinsamen Bundesausschuss auf der Grundlage von Richtlinien nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialge- setzbuch, so ist auch die jeweilige Stelle über die erfolgte Aufklärung und die erklärte Einwilligung des in die Warteliste aufgenommenen Patienten, des Organempfängers oder des lebenden Organ- spenders zu unterrichten. 7 Wird ein in die Warte- liste aufgenommener Patient, ein Organempfänger oder ein lebender Organspender durch eine mit der Nachsorge betraute Einrichtung oder durch einen Arzt in der ambulanten Versorgung im Rahmen der Nachsorge weiterbehandelt, so hat das Transplan- tationszentrum die Einrichtung oder den Arzt über die erfolgte Aufklärung und über die erklärte Ein- willigung des in die Warteliste aufgenommenen Pa- tienten, des Organempfängers oder des lebenden Organspenders zu unterrichten. (7) Im Falle eines Widerrufs der Einwilligung nach Absatz 6 können die an die Transplantationsre- gisterstelle übermittelten Daten weiter verarbeitet werden, sofern dies für die Zwecke des Transplan- tationsregisters nach § 15a erforderlich ist. (8) 1 Die Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1 Satz 2, die Vermittlungsstelle nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind verpflichtet, die transplantationsmedizinischen Daten nach Absatz 2, die seit dem 1. Januar 2006 bis einschließlich 31. Dezember 2016 erhoben wurden, abweichend von Absatz 6 auf der Grund- lage des bundeseinheitlichen Datensatzes nach Absatz 5 an die Vertrauensstelle zu übermitteln.