TPG 165 AG § 16  Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft bei Organen (1) 1 Die Bundesärztekammer stellt den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft in Richtlinien fest für 1. die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und die Verfahrens- regeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 einschließlich der dazu jeweils erforderlichen ärztlichen Qualifikation, 1a. die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2. die Regeln zur Aufnahme in die Warteliste nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 einschließlich der Doku- mentation der Gründe für die Aufnahme oder die Ablehnung der Aufnahme, 3. die ärztliche Beurteilung § 9a Absatz 2 Num- mer 1, 4. die Anforderungen an die im Zusammenhang mit einer Organentnahme zum Schutz der Organempfänger erforderlichen Maßnahmen einschließlich ihrer Dokumentation ergänzend zu der Organ- und Spendercharakterisierung nach § 10a, insbesondere an a) die Untersuchung des Organspenders, der entnommenen Organe und der Organemp- fänger, um die gesundheitlichen Risiken für die Organempfänger, insbesondere das Risiko der Übertragung von Krankheiten, so gering wie möglich zu halten, b) die Konservierung, Aufbereitung, Aufbe- wahrung und Beförderung der Organe, um diese in einer zur Übertragung oder zur weiteren Aufbereitung und Aufbewah- rung vor einer Übertragung geeigneten Beschaffenheit zu erhalten, c) die Erkennung und Behandlung von Vor- fällen bei einer Lebendorganspende, die mit der Qualität und Sicherheit des ge- spendeten Organs zusammenhängen können, oder von schwerwiegenden un- erwünschten Reaktionen beim lebenden Spender, die im Rahmen seiner Nachbe- treuung festgestellt werden, 5. die Regeln zur Organvermittlung nach §  12 Abs. 3 Satz 1, 6. die Anforderungen an die im Zusammenhang mit einer Organentnahme und -übertragung erforderlichen Maßnahmen zur Qualitätssi- cherung und 7. die Anforderungen an die Aufzeichnung der Lebendorganspenden nach § 10 Absatz 2 Nummer 6. 2 Die Einhaltung des Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft wird vermutet, wenn die Richtlinien der Bundesärztekammer beachtet worden sind. (2) 1 Die Bundesärztekammer legt das Verfahren für die Erarbeitung der Richtlinien nach Absatz 1 und für die Beschlussfassung fest. 2 Die Richtli- nien nach Absatz 1 sind zu begründen; dabei ist insbesondere die Feststellung des Standes der Er- kenntnisse der medizinischen Wissenschaft nach- vollziehbar darzulegen. 3 Bei der Erarbeitung der Richtlinien ist die angemessene Beteiligung von Sachverständigen der betroffenen Fach- und Ver- kehrskreise, einschließlich des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Deutschen Kranken- hausgesellschaft, der Deutschen Transplantations- gesellschaft, der Koordinierungsstelle nach § 11, der Vermittlungsstelle nach § 12 und der zustän- digen Behörden der Länder vorzusehen. 4 Darüber hinaus sollen bei der Erarbeitung der Richtlinien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 1a und 5 Ärzte, die weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt sind, noch Weisungen eines Arztes unterstehen, der an solchen Maßnahmen beteiligt ist, bei der Erarbeitung der Richtlinien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 5 Personen mit der Be- fähigung zum Richteramt und Personen aus dem Kreis der Patienten, bei der Erarbeitung von Richt- linien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 ferner Personen aus dem Kreis der Angehörigen von Organspen- dern nach § 3 oder § 4 angemessen vertreten sein. (3) 1 Die Richtlinien nach Absatz 1 sowie deren Änderungen sind dem Bundesministerium für Gesundheit zur Genehmigung vorzulegen. 2 Das Bundesministerium für Gesundheit kann von der Bundesärztekammer im Rahmen des Genehmi- gungsverfahrens zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern.