TPG 168 trägt, 5. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 ein Organ über- trägt, ohne dass die Entnahme des Organs durch die Koordinierungsstelle organisiert wurde, 6. entgegen § 10 Absatz 2 Nummer 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig feststellt, dass die Organ- und Spendercharak- terisierung nach § 10a Absatz 1 abgeschlos- sen ist oder die Bedingungen für den Transport nach § 10a Absatz 3 Satz 1 eingehalten sind. 7. entgegen § 10 Absatz 2 Nummer 5 die Organ- übertragung nicht, nicht richtig, nicht vollstän- dig oder nicht rechtzeitig dokumentiert, 8. entgegen § 10a Absatz 1 Satz 1 nicht sicher- stellt, dass ein Organ nur unter den dort ge- nannten Voraussetzungen für eine Übertra- gung freigegeben wird, 9. entgegen § 13a in Verbindung mit einer Rechts- verordnung nach § 16a Satz 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass ein übertragenes Gewebe doku- mentiert wird, 10. entgegen § 13b Satz 1 in Verbindung mit ei- ner Rechtsverordnung nach § 16a Satz 2 Nr. 4 einen Qualitäts- oder Sicherheitsmangel oder eine schwerwiegende unerwünschte Reaktion nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig dokumentiert oder eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 11. einer Rechtsverordnung nach § 10a Absatz 4 Satz 1, § 13 Absatz 4 oder § 16a Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund ei- ner solchen Rechtsverordnung zuwiderhan- delt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor- schrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 4 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übri- gen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab- satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungs­ widrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Num- mer 3a das Paul-Ehrlich-Institut. 8. Abschnitt Schlussvorschriften § 21  Zuständige Bundesoberbehörde Zuständige Bundesoberbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Paul-Ehrlich-Institut. § 22  Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen Die Vorschriften des Embryonenschutzgesetzes und des Stammzellgesetzes bleiben unberührt. § 23  Bundeswehr Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt der Vollzug dieses Gesetzes bei der Überwachung den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr. § 24  Änderung des Strafgesetzbuchs (…) § 25  Übergangsregelungen (1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Verträge über Regelungsgegenstände nach § 11 gelten weiter, bis sie durch Vertrag nach § 11 Abs. 1 und 2 abgelöst oder durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 6 ersetzt werden. (2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen- de Verträge über Regelungsgegenstände nach § 12 gelten weiter, bis sie durch Vertrag nach § 12 Abs. 1 und 4 abgelöst oder durch Rechtsverord- nung nach § 12 Abs. 6 ersetzt werden. § 26  (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)