SGB V 170 Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung erfolgen. 3 Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art und Dauer der Leistungen für eine Unterbringung nach Satz 2 nach pflichtgemäßem Ermessen; die Kosten dieser Leistungen dürfen nicht höher sein als die für eine Mitaufnahme der Begleitperson in die stationäre Einrichtung nach Satz 1 anfallenden Kosten. (4) 1 Versicherte haben Anspruch auf ein Ver- sorgungsmanagement insbesondere zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiede- nen Versorgungsbereiche; dies umfasst auch die fachärztliche Anschlussversorgung. 2 Die betroffe- nen Leistungserbringer sorgen für eine sachge- rechte Anschlussversorgung des Versicherten und übermitteln sich gegenseitig die erforderlichen In- formationen. 3 Sie sind zur Erfüllung dieser Aufgabe von den Krankenkassen zu unterstützen. 4 In das Versorgungsmanagement sind die Pflegeeinrich- tungen einzubeziehen; dabei ist eine enge Zusam- menarbeit mit Pflegeberatern und Pflegeberaterin- nen nach § 7a des Elften Buches zu gewährleis- ten. 5 Das Versorgungsmanagement und eine dazu erforderliche Übermittlung von Daten darf nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erfolgen. 6 Soweit in Verträgen nach § 140a nicht bereits entsprechende Regelungen vereinbart sind, ist das Nähere im Rahmen von Verträgen mit sonstigen Leistungserbringern der gesetzlichen Krankenversicherung und mit Leis- tungserbringern nach dem Elften Buch sowie mit den Pflegekassen zu regeln. (5) 1 Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufs- krankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversiche- rung zu erbringen sind. 2 Dies gilt auch in Fällen des § 12a des Siebten Buches. (6) 1 Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zu- sätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität im Bereich der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation (§§ 23, 40) der Leis- tungen von Hebammen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 24d), der künstlichen Befruchtung (§ 27a), der zahnärztlichen Behandlung ohne die Versorgung mit Zahnersatz (§ 28 Absatz 2), bei der Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen apo- thekenpflichtigen Arzneimitteln (§ 34 Absatz 1 Satz 1), mit Heilmitteln (§ 32) und Hilfsmitteln (§ 33), im Bereich der häuslichen Krankenpflege (§ 37) und der Haushaltshilfe (§ 38) sowie Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern vorsehen. 2 Die Satzung muss insbesondere die Art, die Dau- er und den Umfang der Leistung bestimmen; sie hat hinreichende Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung zu regeln. 3 Die zusätzlichen Leistungen sind von den Krankenkassen in ihrer Rechnungslegung gesondert auszuweisen. § 12  Wirtschaftlichkeitsgebot (1) 1 Die Leistungen müssen ausreichend, zweck- mäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. 2 Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, kön- nen Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Kran- kenkassen nicht bewilligen. (2) Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag. (3) Hat die Krankenkasse Leistungen ohne Rechts- grundlage oder entgegen geltendem Recht erbracht und hat ein Vorstandsmitglied hiervon gewußt oder hätte es hiervon wissen müssen, hat die zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstands- mitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus der Pflicht- verletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regreßver- fahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat. § 23  Medizinische Vorsorgeleistungen (1) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Be- handlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, wenn diese notwendig sind, 1. eine Schwächung der Gesundheit, die in ab- sehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krank- heit führen würde, zu beseitigen, 2. einer Gefährdung der gesundheitlichen Ent- wicklung eines Kindes entgegenzuwirken, 3. Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlim- merung zu vermeiden oder