SGB V 173 AH versicherungsgesetz Krankenversicherungspflich- tigen. 10 Die nach Satz 7 übermittelten Daten dürfen nur für die Erbringung von Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 verarbeitet und genutzt werden. 11 Die Datenverarbeitung und Nutzung nach den Sätzen 7 und 8 darf nur mit schriftlicher Einwilli- gung der Spender, der eine umfassende Informati- on vorausgegangen ist, erfolgen. (…) § 27b   Zweitmeinung (1) 1 Versicherte, bei denen die Indikation zu einem planbaren Eingriff gestellt wird, bei dem insbeson- dere im Hinblick auf die zahlenmäßige Entwicklung seiner Durchführung die Gefahr einer Indikations- ausweitung nicht auszuschließen ist, haben An- spruch darauf, eine unabhängige ärztliche Zweit- meinung bei einem Arzt oder einer Einrichtung nach Absatz 3 einzuholen. 2 Die Zweitmeinung kann nicht bei einem Arzt oder einer Einrichtung einge- holt werden, durch den oder durch die der Eingriff durchgeführt werden soll. (2) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss be- stimmt in seinen Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13, für welche planbaren Eingriffe nach Absatz 1 Satz 1 der Anspruch auf Einholung der Zweitmeinung im Einzelnen besteht. 2 Er legt indikationsspezifische Anforderungen an die Ab- gabe der Zweitmeinung zum empfohlenen Eingriff und an die Erbringer einer Zweitmeinung fest, um eine besondere Expertise zur Zweitmeinungser- bringung zu sichern. 3 Kriterien für die besondere Expertise sind 1. eine langjährige fachärztliche Tätigkeit in ei- nem Fachgebiet, das für die Indikation zum Eingriff maßgeblich ist, 2. Kenntnisse über den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Forschung zur jeweiligen Diagnostik und Therapie einschließlich Kennt- nissen über Therapiealternativen zum empfoh- lenen Eingriff. 4 Der Gemeinsame Bundesausschuss kann Anfor- derungen mit zusätzlichen Kriterien festlegen. 5 Zu- sätzliche Kriterien sind insbesondere 1. Erfahrungen mit der Durchführung des jewei- ligen Eingriffs, 2. regelmäßige gutachterliche Tätigkeit in einem für die Indikation maßgeblichen Fachgebiet oder 3. besondere Zusatzqualifikationen, die für die Beurteilung einer gegebenenfalls interdiszip- linär abzustimmenden Indikationsstellung von Bedeutung sind . 6 Der Gemeinsame Bundesausschuss berücksich- tigt bei den Festlegungen nach Satz 2 die Mög- lichkeiten einer telemedizinischen Erbringung der Zweitmeinung. 7 Er beschließt die Festlegungen nach den Sätzen 1 bis 5 erstmals bis zum 31. De- zember 2015. (3) Zur Erbringung einer Zweitmeinung sind be- rechtigt: 1. zugelassene Ärzte, 2. zugelassene medizinische Versorgungszentren, 3. ermächtigte Ärzte und Einrichtungen, 4. zugelassene Krankenhäuser sowie 5. nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, die nur zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teilneh- men,soweit sie die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 erfüllen. (4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landeskrankenhausgesellschaften informieren in- haltlich abgestimmt über Leistungserbringer, die unter Berücksichtigung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach Absatz 2 Satz 2 festgeleg- ten Anforderungen zur Erbringung einer unabhängi- gen Zweitmeinung geeignet und bereit sind. (5) 1 Der Arzt, der die Indikation für einen Eingriff nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 stellt, muss den Versicherten über das Recht, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einholen zu können, aufklären und ihn auf die Informations- angebote über geeignete Leistungserbringer nach Absatz 4 hinweisen. 2 Die Aufklärung muss münd- lich erfolgen; ergänzend kann auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Versicherte in Textform erhält. 3 Der Arzt hat dafür Sorge zu tragen, dass die Aufklärung in der Regel mindestens zehn Tage vor dem geplanten Eingriff erfolgt. 4 In jedem Fall hat die Aufklärung so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Versicherte seine Entscheidung über die Einholung