SGB V 176 und an aktuelle Versorgungs- und Kostenentwick- lungen anzupassen. 9 In den Vereinbarungen ist auch zu regeln, in welchen Fällen Bewohner einer stationären Pflegeeinrichtung in ein stationäres Hospiz wechseln können; dabei sind die berech- tigten Wünsche der Bewohner zu berücksichti- gen. 10 Der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 11 In den über die Einzelheiten der Versorgung nach Satz  1 zwischen Krankenkassen und Hospizen abzuschließenden Verträgen ist zu regeln, dass im Falle von Nichteinigung eine von den Parteien zu bestimmende unabhängige Schiedsperson den Verragsinhalt festlegt. 12 Einigen sich die Vertrags- partner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für die vertragschließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. 13 Die Kos- ten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspart- ner zu gleichen Teilen. (…) § 39c  Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit 1 Reichen Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 1a bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht aus, erbringt die Krankenkasse die erforderliche Kurz- zeitpflege entsprechend § 42 des Elften Buches für eine Übergangszeit, wenn keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches festgestellt ist. 2 Im Hinblick auf die Leis- tungsdauer und die Leistungshöhe gilt § 42 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Elften Buches entsprechend. 3 Die Leistung kann in zugelassenen Einrichtungen nach dem Elften Buch oder in anderen geeigne- ten Einrichtungen erbracht werden. 4 Der Spitzen- verband Bund der Krankenkassen legt über das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag bis Ende des Jahres 2018 einen Be- richt vor, in dem die Erfahrungen mit der Einfüh- rung eines Anspruchs auf Leistungen nach dieser Vorschrift wiedergegeben werden. § 40  Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (1) 1 Reicht bei Versicherten eine ambulante Kran- kenbehandlung nicht aus, um die in § 11 Abs. 2 be- schriebenen Ziele zu erreichen, erbringt die Kran- kenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilita- tionseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111c besteht; dies schließt mobile Reha- bilitationsleistungen durch wohnortnahe Einrich- tungen ein. 2 Leistungen nach Satz 1 sind auch in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 72 Abs. 1 des Elften Buches zu erbringen. (2) 1 Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, so erbringt die Krankenkasse erforderliche statio- näre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer nach § 37 Absatz 3 des Neunten Buches zertifizierten Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht. 2 Für pflegende Angehörige erbringt die Krankenkasse stationäre Rehabilitation unabhängig davon, ob die Leistung nach Absatz 1 ausreicht. 3 Die Krankenkasse kann für pflegende Angehörige diese stationäre Reha- bilitation mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer nach § 37 Absatz 3 des Neunten Buches zertifizierten Rehabilitationseinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111a besteht. 4 Wählt der Versicherte eine andere zertifizierte Einrichtung, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen; dies gilt nicht für solche Mehrkosten, die im Hinblick auf die Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 des Neunten Buches angemessen sind. 5 Die Krankenkasse führt nach Geschlecht differenzierte statistische Erhebungen über Anträge auf Leistungen nach Satz 1 und Ab- satz 1 sowie deren Erledigung durch. 6 § 39 Absatz 1a gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei dem Rahmenvertrag entsprechend § 39 Absatz 1a die für die Erbringung von Leistungen zur medizi- nischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene zu beteiligen sind; bei Anrufung des Bun­ desschiedsamtes entsprechend § 118a Absatz 2 Satz 2 ist das Bundesschiedsamt anstelle der Vertreter der Deut­ schen Krankenhausgesellschaft um Vertreter der für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene zu erweitern. (3) 1 Die Krankenkasse bestimmt nach den me- dizinischen Erfordernissen des Einzelfalls unter